Ratgeber · Barrierefreiheit

BFSG: Ist Ihre Praxis-Website überhaupt betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem kursieren viele Halbwahrheiten — und manche Anbieter nutzen die Unsicherheit als Verkaufsargument. Die gute Nachricht: Sehr viele kleine Praxen sind gar nicht betroffen. Dieser Ratgeber gibt Orientierung, statt Angst zu machen.

Hinweis: Diese Seite gibt eine sachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung Ihres Einzelfalls ist eine auf IT- oder Medizinrecht spezialisierte Kanzlei die richtige Adresse.
Worum es geht

Kurz eingeordnet — ohne Panikmache

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und soll digitale Angebote für alle Menschen nutzbar machen. Für Praxen ist die Informationslage rund um die Einführung unübersichtlich geblieben — und genau diese Unsicherheit wird teils als Verkaufsargument genutzt. Bevor Sie in Aktionismus verfallen, lohnt eine nüchterne Prüfung: Die meisten Einzelpraxen sind vom Gesetz gar nicht erfasst.

Ehrlich gesagt: Ob Sie betroffen sind, hängt an zwei klaren Bedingungen — nicht an Angst. Wer die zwei Stufen unten durchgeht, weiß hinterher, woran er ist. Und selbst wer nicht muss, profitiert von einer barrierefreien Website: Sie ist für alle besser bedienbar.
Der Kern

Der 2-Stufen-Check

Eine Praxis ist nur dann vom BFSG betroffen, wenn beide Stufen zutreffen. Fehlt eine davon, sind Sie in der Regel außen vor.

Stufe A

Kein Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind als Dienstleister vom BFSG ausgenommen — und darunter fallen viele Praxen. Als Faustregel greift die Pflicht erst, wenn Ihre Praxis mehr als 10 Mitarbeitende und mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz hat. Viele Einzelpraxen und kleine BAGs bleiben damit außen vor. Maßgeblich ist im Einzelfall die gesetzliche Kleinstunternehmer-Definition.

Stufe B

Interaktive digitale Dienstleistung

Betroffen sind Websites, die selbst eine digitale Dienstleistung erbringen — etwa ein eigenes Online-Terminbuchungstool, eine Videosprechstunde oder ein interaktives Patientenportal. Ein reiner Verweis oder Link auf einen externen Anbieter (z. B. Doctolib) ist nach Einschätzung der Zahnärztekammer Berlin wahrscheinlich nicht betroffen.

Nur A und B — dann greift das BFSG.

Trifft nur eine der beiden Stufen zu (kleine Praxis oder rein informative Website ohne eigenen interaktiven Dienst), sind Sie nach heutigem Stand in der Regel nicht verpflichtet. Erst die Kombination aus „kein Kleinstunternehmen" und „eigener interaktiver Dienst" löst die Pflicht aus.

Bestand vs. neu

Bestehende Website oder neuer Dienst?

Ob eine Website schon läuft oder gerade entsteht, macht einen Unterschied — vor allem bei den Fristen.

Bestand

Bestehende Angebote

Für bereits bestehende Dienste sieht das Gesetz teils Übergangsfristen vor. Das ist kein Freibrief, aber auch kein Grund zur Hektik: Wer betroffen ist, plant die Anpassung geordnet ein, statt überstürzt umzubauen.

Neu

Neue interaktive Dienste

Bauen Sie eine neue Website oder ein neues Buchungstool, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht werden. Von Beginn an richtig gemacht ist es deutlich günstiger als späteres Nachrüsten.

Maßstab: Als technischer Standard gelten in der Regel die WCAG 2.1 auf Stufe AA beziehungsweise die europäische Norm EN 301 549. Beide beschreiben nachprüfbar, was „barrierefrei" konkret bedeutet.
Konkret

Was heißt „barrierefrei" überhaupt?

Barrierefreiheit ist kein Hexenwerk, sondern eine Handvoll handwerklicher Punkte. Die wichtigsten fünf:

Sehen

Ausreichende Kontraste

Text und Bedienelemente heben sich klar vom Hintergrund ab, damit auch Menschen mit Sehschwäche alles gut lesen können.

Bedienen

Tastaturbedienung

Die ganze Seite lässt sich ohne Maus allein per Tastatur bedienen — wichtig für Screenreader und motorische Einschränkungen.

Verstehen

Alternativtexte

Bilder und Grafiken haben aussagekräftige Alt-Texte, sodass Screenreader sie vorlesen können.

Struktur

Klare Gliederung

Sinnvolle Überschriften, Beschriftungen und eine logische Reihenfolge machen die Seite für Hilfstechnologien navigierbar.

Hören

Untertitel bei Video

Videoinhalte — etwa eine Praxisvorstellung — bekommen Untertitel oder ein Transkript, damit sie auch ohne Ton verständlich sind.

Auf Nummer sicher

Barrierefreie Praxis-Website — richtig gemacht.

Wenn Sie nach dem 2-Stufen-Check betroffen sind — oder es einfach von Anfang an ordentlich machen wollen — bauen oder prüfen wir Ihre Praxis-Website barrierefrei nach WCAG 2.1 AA. Ehrlich und ohne Angst-Verkauf: Sind Sie nicht verpflichtet, sagen wir Ihnen das auch.

Häufige Fragen

BFSG & Praxis-Website — kurz erklärt

Ist meine Praxis-Website vom BFSG betroffen?
Nur, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ihre Praxis ist kein Kleinstunternehmen (als Faustregel mehr als 10 Mitarbeitende und mehr als 2 Mio. Euro Jahresumsatz) und Ihre Website bietet eine interaktive digitale Dienstleistung wie eine eigene Online-Terminbuchung oder Videosprechstunde. Treffen beide Punkte zu, greift das BFSG. Fehlt einer, sind Sie in der Regel nicht betroffen.
Zählt ein Doctolib-Link als betroffen?
Wahrscheinlich nicht. Ein reiner Link oder Button, der auf einen externen Anbieter wie Doctolib führt, ist nach Einschätzung der Zahnärztekammer Berlin vermutlich keine eigene digitale Dienstleistung im Sinne des BFSG. Anders kann es sein, wenn die Terminbuchung direkt in Ihre Website eingebaut ist. Im Zweifel klärt das eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Was, wenn ich betroffen bin?
Dann sollte Ihre Website die anerkannten Standards für Barrierefreiheit erfüllen — Maßstab sind in der Regel die WCAG 2.1 AA beziehungsweise die EN 301 549. Konkret geht es um ausreichende Kontraste, volle Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte für Bilder, eine klare Struktur und Untertitel bei Videos. Das lässt sich prüfen und gezielt nachbessern.
Bis wann muss ich handeln?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Neue interaktive Dienste sollten von Anfang an barrierefrei sein, für bestehende Angebote gelten teils Übergangsfristen. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie nicht bis zur letzten Frist warten, sondern Ihre Website frühzeitig prüfen lassen.