Auf einen Blick
- Das BFSG gilt seit 28.06.2025 und setzt den European Accessibility Act (EAA) der EU in deutsches Recht um.
- Erfasst sind vor allem digitale Dienstleistungen mit Vertragsbezug – etwa Online-Terminbuchung oder der Online-Abschluss von Selbstzahler-Leistungen. Eine reine Info-Website ist nicht automatisch betroffen.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme) sind bei ihren Dienstleistungen ausgenommen – viele Praxen fallen darunter. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
- Technischer Maßstab ist die EN 301 549 mit WCAG 2.1 Level AA: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
- Aufsicht führen die Marktüberwachungsbehörden der Länder; möglich sind Anordnungen, Untersagung und Bußgelder (Spitzenwert bis 100.000 €).
- Unser Rat: Auch wer rechtlich ausgenommen ist, gewinnt mit einer barrierefreien Website – bei Patient:innen, Auffindbarkeit und Reputation.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde 2021 beschlossen und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Das Ziel: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen im gesamten EU-Binnenmarkt nach einheitlichen Regeln barrierefrei sein, damit Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und alle mit vorübergehenden Einschränkungen sie eigenständig nutzen können.
Barrierefreiheit ist dabei breiter gedacht, als viele annehmen. Sie betrifft nicht nur Rollstuhlrampen, sondern ganz besonders die digitale Welt: Wer schlecht sieht, per Screenreader liest, nur mit der Tastatur navigiert oder eine Website mit zittriger Hand bedient, soll dieselben Angebote nutzen können wie alle anderen. Genau hier setzt das BFSG an.
Geregelt sind zwei Gruppen: bestimmte Produkte (etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrausweis- und Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader) und bestimmte Dienstleistungen (unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und – für Praxen der entscheidende Punkt – „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"). Die technischen Details konkretisiert die zugehörige Verordnung, die BFSGV.
Nicht zu verwechseln: BFSG, BITV und UN-BRK
Das BFSG richtet sich an die Privatwirtschaft – an Hersteller, Händler und Dienstleister, die sich an Verbraucher:innen wenden. Für öffentliche Stellen (Behörden, kommunale Kliniken, Universitätskliniken in öffentlicher Trägerschaft) gilt weiterhin die BITV 2.0 auf Basis des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Übergeordnet steht die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als völkerrechtlicher Rahmen, der die politische Idee hinter all dem liefert. Für eine typische niedergelassene Praxis ist das BFSG die relevante Norm – nicht die BITV.
Sind Arztpraxen betroffen?
Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf das, was Ihre Website tut, nicht nur darauf, dass es sie gibt. Ausschlaggebend ist der Begriff der „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Gemeint sind Angebote, die über eine Website oder App laufen, elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers erbracht werden – mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen.
Übersetzt auf den Praxisalltag:
- Eine reine Informations-Website – Öffnungszeiten, Leistungsspektrum, Anfahrt, Telefonnummer, ein Kontaktformular – schließt keinen Vertrag elektronisch ab. Sie ist damit nicht automatisch vom BFSG erfasst.
- Sobald Sie jedoch eine Online-Terminbuchung, ein Patientenportal mit Buchungs- oder Bestellfunktion, den Online-Abschluss von Selbstzahler-/IGeL-Leistungen oder gar einen Online-Shop anbieten, bewegen Sie sich im „elektronischen Geschäftsverkehr" – und die BFSG-Anforderungen werden relevant.
Der zweite große Hebel ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme (Details weiter unten): Sie greift für Dienstleistungen und nimmt Betriebe mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz aus der Pflicht. Viele Einzel- und kleine Gemeinschaftspraxen erfüllen diese Kriterien. Wichtig ist aber die Kehrseite: Die Ausnahme gilt nicht für Produkte, und sie gilt nicht für größere Einheiten – ein MVZ oder eine Praxis mit zehn oder mehr Beschäftigten fällt heraus.
| Konstellation | BFSG-relevant? |
|---|---|
| Reine Info-Website (kein Online-Vertrag) | Grundsätzlich nicht erfasst |
| Online-Terminbuchung / Patientenportal mit Buchung | Potenziell erfasst – kleine Praxen aber i. d. R. über die Kleinstunternehmen-Ausnahme befreit |
| Online-Shop / Verkauf von Produkten | Erfasst – Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt hier nicht |
| Praxis oder MVZ ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. € | Keine Kleinstunternehmen-Ausnahme – Online-Dienstleistungen erfasst |
| Kommunale / Uni-Klinik (öffentliche Stelle) | Nicht BFSG, sondern BITV 2.0 / BGG |
Kurz gesagt: Panik ist unangebracht, pauschale Entwarnung aber auch. Wer nur informiert und klein ist, hat rechtlich meist Luft. Wer online Termine bucht, verkauft oder größer aufgestellt ist, sollte das Thema ernst nehmen.
Was bedeutet „barrierefrei" technisch?
Der Gesetzgeber erfindet die technischen Regeln nicht neu, sondern verweist auf etablierte Standards. Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA zurückgreift. Dahinter stehen vier Grundprinzipien – oft nach ihren englischen Anfangsbuchstaben „POUR" genannt.
Wahrnehmbar
Inhalte müssen für unterschiedliche Sinne erfassbar sein: ausreichende Farbkontraste (Richtwert 4,5:1 für normalen Text), Alternativtexte für Bilder, Untertitel und Transkripte für Videos und Audio. Wichtige Informationen dürfen nie allein über Farbe transportiert werden („der rote Button") – wer Farben schlecht unterscheidet, braucht ein zweites Signal.
Bedienbar
Die Website muss sich vollständig per Tastatur bedienen lassen, ohne Maus – inklusive Menüs, Formularen und Buchungsstrecke. Der Fokus muss sichtbar sein, es darf keine „Tastaturfallen" geben, und niemand darf durch Zeitlimits oder flackernde Inhalte ausgebremst werden.
Verständlich
Dazu zählen klare Sprache, eine konsistente Navigation, eine ausgezeichnete Seitensprache sowie Formulare mit eindeutigen Beschriftungen (Labels) und verständlichen Fehlermeldungen. Gerade Anamnese- und Buchungsformulare profitieren enorm, wenn Pflichtfelder und Fehler klar benannt werden.
Robust
Der Code muss sauber und semantisch sein, damit assistive Technologien wie Screenreader ihn korrekt vorlesen. Eine logische Überschriftenhierarchie (H1, H2, H3) und valides HTML sind hier die halbe Miete. Ergänzend gilt: Die Seite muss responsiv sein und sich bis 200 % vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.
Diese digitalen Angebote sollten Praxen prüfen
Bevor Sie über Aufwand und Kosten nachdenken, lohnt eine ehrliche Inventur. Diese fünf Bereiche sind in Praxen die üblichen Kandidaten – und gerade die letzten beiden werden fast immer vergessen:
- Website / Leistungsseiten: Struktur, Kontraste, Alt-Texte, Überschriften und die generelle Tastaturbedienbarkeit. Das Fundament, auf dem alles andere aufsetzt.
- Online-Terminbuchung: Egal ob eigene Buchungsstrecke oder eingebettetes Tool eines Drittanbieters (etwa Doctolib, Jameda, Samedi) – die Buchungsstrecke ist die vertragsnächste und damit sensibelste Funktion. Klären Sie, wer für die Barrierefreiheit des Tools verantwortlich ist.
- Patientenportal / Rezept- oder Online-Anamnese: Formulare mit sauberen Labels, nachvollziehbaren Fehlermeldungen und tastaturfreundlicher Bedienung.
- PDF-Downloads: Anamnesebögen, Aufklärungsblätter, Flyer – PDFs müssen getaggt und barrierefrei sein, sonst sind sie für Screenreader oft wertlos. Ein häufig übersehener Klassiker.
- Videos: Praxis-Rundgang oder Erklärvideos brauchen Untertitel und idealerweise ein Transkript.
Umsetzung in Schritten
Barrierefreiheit ist kein Einmalprojekt mit Häkchen am Ende, sondern ein Prozess. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:
Fristen, Aufsicht & Sanktionen
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – eine allgemeine Schonfrist für Websites gibt es nicht. Es existieren jedoch einige Übergangsbestimmungen: Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag bereits im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen – längstens 15 Jahre, also bis spätestens 2040. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Ihre Website selbst greifen diese Fristen in der Regel nicht.
Die Aufsicht liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder, die sich über eine gemeinsame Stelle koordinieren. Sie werden von Amts wegen oder auf Hinweis tätig. Verbraucher:innen und anerkannte Verbände können Verstöße melden; qualifizierte Verbände können unter Umständen auch klagen. Stufen der Reaktion sind: Aufforderung zur Nachbesserung, förmliche Anordnung, im Extremfall die Untersagung der Dienstleistung – und Bußgelder, die gestaffelt bis zu 100.000 € reichen können. In der Praxis steht am Anfang fast immer die Aufforderung zur Korrektur, nicht das Höchst-Bußgeld.
Barrierefreiheit als Chance
Es lohnt sich, das Thema nicht nur als Pflicht zu lesen. Eine barrierefreie Website ist schlicht eine bessere Website – für alle:
- Usability: Klare Struktur, gute Kontraste und verständliche Formulare helfen jeder Besucherin, nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
- Auffindbarkeit (SEO): Sauberes HTML, sinnvolle Überschriften, Alt-Texte und schnelle Ladezeiten sind genau die Dinge, die auch Suchmaschinen belohnen.
- Mehr Patient:innen: Gerade in der Medizin ist die Zielgruppe überdurchschnittlich alt oder gesundheitlich eingeschränkt. Wer sie nicht aussperrt, gewinnt sie.
- Demografie: Die Bevölkerung altert – Sehkraft, Feinmotorik und Aufmerksamkeit lassen nach. Barrierefreiheit ist damit eine Investition in die Zukunft Ihrer Praxis.
- Reputation & Haltung: Eine Praxis, die erkennbar an alle denkt, sendet ein starkes Signal – und nimmt Rechtsunsicherheit als angenehmen Nebeneffekt gleich mit.
Anders gesagt: Was das Gesetz erzwingt, deckt sich fast eins zu eins mit dem, was ohnehin eine gute, vertrauenswürdige Praxis-Website ausmacht. Klare Sprache, eine nachvollziehbare Struktur und Formulare, die niemanden im Stich lassen, senken die Hürde zur Terminbuchung für alle Patient:innen – nicht nur für die mit Einschränkungen. Wer Barrierefreiheit früh mitdenkt, zahlt später weder für einen teuren Nachbau noch für vermeidbaren Ärger mit der Aufsicht. Betrachten Sie die Anforderungen daher weniger als Bürde und mehr als Qualitätsleitplanke, die Ihre digitale Visitenkarte insgesamt besser macht.
Sonderfall Kleinstunternehmen
Für viele Praxen ist dies der entscheidende Abschnitt. Als Kleinstunternehmen gilt nach der zugrunde liegenden EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG), wer weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. € nicht übersteigt. Beide Kriterien – Beschäftigtenzahl und Finanzschwelle – müssen erfüllt sein, gerechnet auf Vollzeitkräfte.
Die zentrale Feinheit: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Für eine klassische Praxis, die selbst keine Produkte in Verkehr bringt, bedeutet das: Ihre Online-Dienstleistungen – also auch eine Online-Terminbuchung – sind ausgenommen, solange Sie unter den Schwellen bleiben. Sobald Sie aber Produkte online verkaufen (denken Sie an einen Shop für Pflege- oder Nahrungsergänzungsprodukte), fällt dieser Teil nicht unter die Ausnahme.
Die Befreiung greift automatisch – Sie müssen sie nicht beantragen. Trotzdem sollten Sie Ihre Selbsteinschätzung dokumentieren: Beschäftigtenzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme und den Stichtag festhalten, damit Sie im Fall einer Nachfrage der Marktüberwachung sauber belegen können, warum die Ausnahme für Sie gilt.
Praxis-Checkliste
Kompakt und umsetzbar – arbeiten Sie diese Punkte der Reihe nach ab:
- Bestandsaufnahme: Welche digitalen Angebote haben Sie? Welche sind „vertragsnah" (Buchung, Bezahlung, Shop)?
- Kleinstunternehmen-Status prüfen (unter 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. €) und schriftlich dokumentieren.
- Website-Basics: Kontraste, Alt-Texte, Überschriftenhierarchie, Tastaturbedienung, Formular-Labels.
- Terminbuchung & Tools: beim Anbieter die BFSG-Konformität schriftlich bestätigen lassen.
- PDFs barrierefrei/getaggt bereitstellen, Videos untertiteln.
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Feedback-Kanal einrichten.
- Team schulen und eine Pflege-Routine für neue Inhalte festlegen.
- Im Zweifel eine rechtliche Einordnung einholen und die Technik von einem Fachbetrieb prüfen lassen.
Häufige Missverständnisse
Häufige Fragen
Muss meine Praxis-Website ab sofort barrierefrei sein?
Zählt eine Online-Terminbuchung als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr"?
Wir sind eine kleine Praxis – greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme automatisch?
Was kostet eine barrierefreie Praxis-Website ungefähr?
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget oder Overlay?
Was droht bei Verstößen?
Gilt das BFSG auch für unser MVZ oder unsere Klinik?
Unsicher, ob das BFSG Ihre Praxis betrifft?
Wir ordnen Ihre digitale Aufstellung redaktionell ein – von der Info-Website bis zur Online-Terminbuchung – und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht und wo Sie entspannt bleiben können. Unverbindlich und verständlich.
Redaktionelle Einordnung, Stand 7. August 2026 – keine Rechtsberatung. Das BFSG und seine Auslegung entwickeln sich; einzelne Fragen (etwa der Vertragscharakter einer Online-Terminbuchung oder die Abmahnfähigkeit) sind rechtlich nicht abschließend geklärt. Genannte Beträge und Schwellen sind Orientierung, keine Garantie. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte eine auf IT-/Medizinrecht spezialisierte Kanzlei sowie einen Fachbetrieb für Barrierefreiheit hinzu.
Quellen & weiterführende Informationen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, EAA)
- EN 301 549 (harmonisierte europäische Norm) in Verbindung mit den WCAG 2.1 des W3C
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
- Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzte-/Zahnärztekammern zum BFSG (u. a. KVWL, Landeszahnärztekammern, Berufsverband Deutscher Internisten)