Ratgeber · Barrierefreiheit

BFSG: Ist Ihre Praxis-Website überhaupt betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem kursieren viele Halbwahrheiten — und manche Anbieter nutzen die Unsicherheit als Verkaufsargument. Die gute Nachricht: Sehr viele kleine Praxen sind gar nicht betroffen. Dieser Ratgeber gibt Orientierung, statt Angst zu machen.

Hinweis: Diese Seite gibt eine sachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einordnung Ihres Einzelfalls ist eine auf IT- oder Medizinrecht spezialisierte Kanzlei die richtige Adresse.

Auf den Punkt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 auch Praxis-Websites und digitale Angebote wie die Online-Terminbuchung zur Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 / EN 301 549. Kleinstunternehmen sind unter engen Bedingungen ausgenommen. Bußgelder sind möglich — die Umsetzung gehört auf die Agenda.

Auf einen Blick

  • Das BFSG gilt seit 28.06.2025 und setzt den European Accessibility Act (EAA) der EU in deutsches Recht um.
  • Erfasst sind vor allem digitale Dienstleistungen mit Vertragsbezug – etwa Online-Terminbuchung oder der Online-Abschluss von Selbstzahler-Leistungen. Eine reine Info-Website ist nicht automatisch betroffen.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme) sind bei ihren Dienstleistungen ausgenommen – viele Praxen fallen darunter. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
  • Technischer Maßstab ist die EN 301 549 mit WCAG 2.1 Level AA: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
  • Aufsicht führen die Marktüberwachungsbehörden der Länder; möglich sind Anordnungen, Untersagung und Bußgelder (Spitzenwert bis 100.000 €).
  • Unser Rat: Auch wer rechtlich ausgenommen ist, gewinnt mit einer barrierefreien Website – bei Patient:innen, Auffindbarkeit und Reputation.
Was ist

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde 2021 beschlossen und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Das Ziel: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen im gesamten EU-Binnenmarkt nach einheitlichen Regeln barrierefrei sein, damit Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und alle mit vorübergehenden Einschränkungen sie eigenständig nutzen können.

Barrierefreiheit ist dabei breiter gedacht, als viele annehmen. Sie betrifft nicht nur Rollstuhlrampen, sondern ganz besonders die digitale Welt: Wer schlecht sieht, per Screenreader liest, nur mit der Tastatur navigiert oder eine Website mit zittriger Hand bedient, soll dieselben Angebote nutzen können wie alle anderen. Genau hier setzt das BFSG an.

Geregelt sind zwei Gruppen: bestimmte Produkte (etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrausweis- und Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader) und bestimmte Dienstleistungen (unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und – für Praxen der entscheidende Punkt – „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"). Die technischen Details konkretisiert die zugehörige Verordnung, die BFSGV.

Nicht zu verwechseln: BFSG, BITV und UN-BRK

Das BFSG richtet sich an die Privatwirtschaft – an Hersteller, Händler und Dienstleister, die sich an Verbraucher:innen wenden. Für öffentliche Stellen (Behörden, kommunale Kliniken, Universitätskliniken in öffentlicher Trägerschaft) gilt weiterhin die BITV 2.0 auf Basis des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Übergeordnet steht die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als völkerrechtlicher Rahmen, der die politische Idee hinter all dem liefert. Für eine typische niedergelassene Praxis ist das BFSG die relevante Norm – nicht die BITV.

Sind Arztpraxen betroffen?

Sind Arztpraxen betroffen?

Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf das, was Ihre Website tut, nicht nur darauf, dass es sie gibt. Ausschlaggebend ist der Begriff der „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Gemeint sind Angebote, die über eine Website oder App laufen, elektronisch und auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers erbracht werden – mit dem Ziel, einen Vertrag abzuschließen.

Übersetzt auf den Praxisalltag:

  • Eine reine Informations-Website – Öffnungszeiten, Leistungsspektrum, Anfahrt, Telefonnummer, ein Kontaktformular – schließt keinen Vertrag elektronisch ab. Sie ist damit nicht automatisch vom BFSG erfasst.
  • Sobald Sie jedoch eine Online-Terminbuchung, ein Patientenportal mit Buchungs- oder Bestellfunktion, den Online-Abschluss von Selbstzahler-/IGeL-Leistungen oder gar einen Online-Shop anbieten, bewegen Sie sich im „elektronischen Geschäftsverkehr" – und die BFSG-Anforderungen werden relevant.
Ehrlich bleiben: Ob bereits eine Online-Terminbuchung ohne Bezahlung als „Abschluss eines Verbrauchervertrags" zählt, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Manche Kammern und Kanzleien ordnen Buchungsstrecken vorsorglich als erfasst ein, andere sehen die Schwelle erst bei einem verbindlichen Vertrags- oder Bezahlvorgang. Verlassen Sie sich nicht auf eine einzelne Auslegung – im Zweifel ist die saubere, barrierefreie Umsetzung ohnehin der ruhigere Weg.

Der zweite große Hebel ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme (Details weiter unten): Sie greift für Dienstleistungen und nimmt Betriebe mit unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz aus der Pflicht. Viele Einzel- und kleine Gemeinschaftspraxen erfüllen diese Kriterien. Wichtig ist aber die Kehrseite: Die Ausnahme gilt nicht für Produkte, und sie gilt nicht für größere Einheiten – ein MVZ oder eine Praxis mit zehn oder mehr Beschäftigten fällt heraus.

KonstellationBFSG-relevant?
Reine Info-Website (kein Online-Vertrag)Grundsätzlich nicht erfasst
Online-Terminbuchung / Patientenportal mit BuchungPotenziell erfasst – kleine Praxen aber i. d. R. über die Kleinstunternehmen-Ausnahme befreit
Online-Shop / Verkauf von ProduktenErfasst – Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt hier nicht
Praxis oder MVZ ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. €Keine Kleinstunternehmen-Ausnahme – Online-Dienstleistungen erfasst
Kommunale / Uni-Klinik (öffentliche Stelle)Nicht BFSG, sondern BITV 2.0 / BGG

Kurz gesagt: Panik ist unangebracht, pauschale Entwarnung aber auch. Wer nur informiert und klein ist, hat rechtlich meist Luft. Wer online Termine bucht, verkauft oder größer aufgestellt ist, sollte das Thema ernst nehmen.

Was bedeutet

Was bedeutet „barrierefrei" technisch?

Der Gesetzgeber erfindet die technischen Regeln nicht neu, sondern verweist auf etablierte Standards. Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Konformitätsstufe AA zurückgreift. Dahinter stehen vier Grundprinzipien – oft nach ihren englischen Anfangsbuchstaben „POUR" genannt.

Wahrnehmbar

Inhalte müssen für unterschiedliche Sinne erfassbar sein: ausreichende Farbkontraste (Richtwert 4,5:1 für normalen Text), Alternativtexte für Bilder, Untertitel und Transkripte für Videos und Audio. Wichtige Informationen dürfen nie allein über Farbe transportiert werden („der rote Button") – wer Farben schlecht unterscheidet, braucht ein zweites Signal.

Bedienbar

Die Website muss sich vollständig per Tastatur bedienen lassen, ohne Maus – inklusive Menüs, Formularen und Buchungsstrecke. Der Fokus muss sichtbar sein, es darf keine „Tastaturfallen" geben, und niemand darf durch Zeitlimits oder flackernde Inhalte ausgebremst werden.

Verständlich

Dazu zählen klare Sprache, eine konsistente Navigation, eine ausgezeichnete Seitensprache sowie Formulare mit eindeutigen Beschriftungen (Labels) und verständlichen Fehlermeldungen. Gerade Anamnese- und Buchungsformulare profitieren enorm, wenn Pflichtfelder und Fehler klar benannt werden.

Robust

Der Code muss sauber und semantisch sein, damit assistive Technologien wie Screenreader ihn korrekt vorlesen. Eine logische Überschriftenhierarchie (H1, H2, H3) und valides HTML sind hier die halbe Miete. Ergänzend gilt: Die Seite muss responsiv sein und sich bis 200 % vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.

Gut zu wissen: Neben der technischen Umsetzung verlangt das BFSG für erfasste Angebote eine „Erklärung zur Barrierefreiheit" und einen Feedback-Mechanismus: Nutzer:innen müssen Barrieren melden können. Übrigens existiert seit Ende 2023 bereits WCAG 2.2. Verbindliche Referenz der EN 301 549 ist derzeit die Version 2.1 AA – wer gleich auf 2.2 zielt, ist zukunftssicher unterwegs.
Diese digitalen

Diese digitalen Angebote sollten Praxen prüfen

Bevor Sie über Aufwand und Kosten nachdenken, lohnt eine ehrliche Inventur. Diese fünf Bereiche sind in Praxen die üblichen Kandidaten – und gerade die letzten beiden werden fast immer vergessen:

  • Website / Leistungsseiten: Struktur, Kontraste, Alt-Texte, Überschriften und die generelle Tastaturbedienbarkeit. Das Fundament, auf dem alles andere aufsetzt.
  • Online-Terminbuchung: Egal ob eigene Buchungsstrecke oder eingebettetes Tool eines Drittanbieters (etwa Doctolib, Jameda, Samedi) – die Buchungsstrecke ist die vertragsnächste und damit sensibelste Funktion. Klären Sie, wer für die Barrierefreiheit des Tools verantwortlich ist.
  • Patientenportal / Rezept- oder Online-Anamnese: Formulare mit sauberen Labels, nachvollziehbaren Fehlermeldungen und tastaturfreundlicher Bedienung.
  • PDF-Downloads: Anamnesebögen, Aufklärungsblätter, Flyer – PDFs müssen getaggt und barrierefrei sein, sonst sind sie für Screenreader oft wertlos. Ein häufig übersehener Klassiker.
  • Videos: Praxis-Rundgang oder Erklärvideos brauchen Untertitel und idealerweise ein Transkript.
Tipp: Fangen Sie bei den vertragsnahen Funktionen an – der Online-Terminbuchung und etwaigen Bezahlstrecken. Das ist rechtlich der heikelste Teil und zugleich der, den Ihre Patient:innen am häufigsten nutzen. Setzen Sie ein Buchungs-Tool ein, lassen Sie sich vom Anbieter schriftlich bestätigen, dass es die BFSG-Anforderungen erfüllt.
Umsetzung in Schritten

Umsetzung in Schritten

Barrierefreiheit ist kein Einmalprojekt mit Häkchen am Ende, sondern ein Prozess. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

1
Ist-Analyse / AuditVerschaffen Sie sich einen ehrlichen Überblick. Automatisierte Prüf-Tools finden viele technische Mängel schnell, ersetzen aber keine manuelle Prüfung – idealerweise ergänzt durch einen Test mit Screenreader oder durch Menschen mit Behinderung.
2
Prioritäten setzenNicht alles auf einmal. Zuerst die vertragsnahen Funktionen (Buchung, Bezahlung), dann die reichweitenstarken Seiten. Kontraste und Alt-Texte sind oft schnelle „Quick Wins".
3
Technische UmsetzungJe nach Website mit einer spezialisierten Agentur, über ein barrierefreies CMS-Theme oder gemeinsam mit Ihrem bestehenden Dienstleister. Achten Sie bei Buchungs- und Portal-Tools gezielt auf Konformität.
4
Erklärung zur Barrierefreiheit erstellenDokumentieren Sie transparent, welche Anforderungen erfüllt sind und wo es noch Lücken gibt – inklusive Stand und Kontaktweg.
5
Feedback-Mechanismus einrichtenEin einfacher, gut erreichbarer Kanal, über den Nutzer:innen Barrieren melden können. Das ist Pflichtbestandteil und zugleich Ihr bestes Frühwarnsystem.
6
Team schulenWer künftig Inhalte pflegt, sollte die Basics kennen: aussagekräftige Alt-Texte, korrekte Überschriften, verständliche Linktexte. Sonst schleichen sich neue Barrieren ein.
7
Laufende PflegeJede neue Unterseite, jedes PDF, jedes Plugin kann neue Barrieren bringen. Verankern Sie eine kurze Prüfroutine im redaktionellen Alltag.
Fristen

Fristen, Aufsicht & Sanktionen

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – eine allgemeine Schonfrist für Websites gibt es nicht. Es existieren jedoch einige Übergangsbestimmungen: Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag bereits im Einsatz waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen – längstens 15 Jahre, also bis spätestens 2040. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für Ihre Website selbst greifen diese Fristen in der Regel nicht.

Die Aufsicht liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder, die sich über eine gemeinsame Stelle koordinieren. Sie werden von Amts wegen oder auf Hinweis tätig. Verbraucher:innen und anerkannte Verbände können Verstöße melden; qualifizierte Verbände können unter Umständen auch klagen. Stufen der Reaktion sind: Aufforderung zur Nachbesserung, förmliche Anordnung, im Extremfall die Untersagung der Dienstleistung – und Bußgelder, die gestaffelt bis zu 100.000 € reichen können. In der Praxis steht am Anfang fast immer die Aufforderung zur Korrektur, nicht das Höchst-Bußgeld.

Ehrlich bleiben: Ob BFSG-Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind, ist unter Jurist:innen umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erste Abmahnungen kursieren, eine gefestigte Rechtsprechung fehlt. Stand 2026 ist außerdem bekannt, dass die Marktüberwachung in eine aktivere Kontrollphase übergeht und die EU-Kommission die Umsetzung in Deutschland anmahnt. Das Thema wird also eher wichtiger als kleiner – aber nüchtern betrachtet, nicht über Nacht existenzbedrohend.
Barrierefreiheit als

Barrierefreiheit als Chance

Es lohnt sich, das Thema nicht nur als Pflicht zu lesen. Eine barrierefreie Website ist schlicht eine bessere Website – für alle:

  • Usability: Klare Struktur, gute Kontraste und verständliche Formulare helfen jeder Besucherin, nicht nur Menschen mit Einschränkungen.
  • Auffindbarkeit (SEO): Sauberes HTML, sinnvolle Überschriften, Alt-Texte und schnelle Ladezeiten sind genau die Dinge, die auch Suchmaschinen belohnen.
  • Mehr Patient:innen: Gerade in der Medizin ist die Zielgruppe überdurchschnittlich alt oder gesundheitlich eingeschränkt. Wer sie nicht aussperrt, gewinnt sie.
  • Demografie: Die Bevölkerung altert – Sehkraft, Feinmotorik und Aufmerksamkeit lassen nach. Barrierefreiheit ist damit eine Investition in die Zukunft Ihrer Praxis.
  • Reputation & Haltung: Eine Praxis, die erkennbar an alle denkt, sendet ein starkes Signal – und nimmt Rechtsunsicherheit als angenehmen Nebeneffekt gleich mit.

Anders gesagt: Was das Gesetz erzwingt, deckt sich fast eins zu eins mit dem, was ohnehin eine gute, vertrauenswürdige Praxis-Website ausmacht. Klare Sprache, eine nachvollziehbare Struktur und Formulare, die niemanden im Stich lassen, senken die Hürde zur Terminbuchung für alle Patient:innen – nicht nur für die mit Einschränkungen. Wer Barrierefreiheit früh mitdenkt, zahlt später weder für einen teuren Nachbau noch für vermeidbaren Ärger mit der Aufsicht. Betrachten Sie die Anforderungen daher weniger als Bürde und mehr als Qualitätsleitplanke, die Ihre digitale Visitenkarte insgesamt besser macht.

Sonderfall Kleinstunternehmen

Sonderfall Kleinstunternehmen

Für viele Praxen ist dies der entscheidende Abschnitt. Als Kleinstunternehmen gilt nach der zugrunde liegenden EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG), wer weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Mio. € nicht übersteigt. Beide Kriterien – Beschäftigtenzahl und Finanzschwelle – müssen erfüllt sein, gerechnet auf Vollzeitkräfte.

Die zentrale Feinheit: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Für eine klassische Praxis, die selbst keine Produkte in Verkehr bringt, bedeutet das: Ihre Online-Dienstleistungen – also auch eine Online-Terminbuchung – sind ausgenommen, solange Sie unter den Schwellen bleiben. Sobald Sie aber Produkte online verkaufen (denken Sie an einen Shop für Pflege- oder Nahrungsergänzungsprodukte), fällt dieser Teil nicht unter die Ausnahme.

Die Befreiung greift automatisch – Sie müssen sie nicht beantragen. Trotzdem sollten Sie Ihre Selbsteinschätzung dokumentieren: Beschäftigtenzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme und den Stichtag festhalten, damit Sie im Fall einer Nachfrage der Marktüberwachung sauber belegen können, warum die Ausnahme für Sie gilt.

Ehrlich bleiben: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist kein Dauerfreifahrtschein. Sie kann kippen: durch Wachstum über die Schwellen, durch eine MVZ- oder Verbund-Struktur, durch die Einführung eines Online-Shops. Prüfen Sie Ihren Status daher regelmäßig – und denken Sie daran, dass „rechtlich befreit" nicht heißt „für Patient:innen nutzbar". Der demografische und wirtschaftliche Nutzen bleibt, auch wenn die Pflicht entfällt.
Praxis-Checkliste

Praxis-Checkliste

Kompakt und umsetzbar – arbeiten Sie diese Punkte der Reihe nach ab:

  • Bestandsaufnahme: Welche digitalen Angebote haben Sie? Welche sind „vertragsnah" (Buchung, Bezahlung, Shop)?
  • Kleinstunternehmen-Status prüfen (unter 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. €) und schriftlich dokumentieren.
  • Website-Basics: Kontraste, Alt-Texte, Überschriftenhierarchie, Tastaturbedienung, Formular-Labels.
  • Terminbuchung & Tools: beim Anbieter die BFSG-Konformität schriftlich bestätigen lassen.
  • PDFs barrierefrei/getaggt bereitstellen, Videos untertiteln.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Feedback-Kanal einrichten.
  • Team schulen und eine Pflege-Routine für neue Inhalte festlegen.
  • Im Zweifel eine rechtliche Einordnung einholen und die Technik von einem Fachbetrieb prüfen lassen.
Häufige Missverständnisse

Häufige Missverständnisse

Vorsicht, Denkfehler: „Das BFSG gilt nicht für mich." — Vielleicht heute, aber die Ausnahme hängt an Schwellenwerten und am Dienstleistungscharakter. Ein neuer Online-Shop, Wachstum über 10 Beschäftigte oder eine MVZ-Struktur ändern das Bild – und eine reine Info-Seite ist morgen schnell eine Buchungsseite. „Einmal barrierefrei, dann ist Ruhe." — Barrierefreiheit ist eine Daueraufgabe. Jede neue Unterseite, jedes hochgeladene PDF und jedes Plugin-Update kann neue Barrieren schaffen. Ohne Pflege verfällt der Zustand. „Ein Overlay-Tool / Barrierefreiheits-Widget reicht." — Solche Ein-Klick-Widgets werden von Fachleuten und Betroffenenverbänden ausdrücklich kritisiert: Sie erfüllen die Anforderungen nicht zuverlässig, können assistive Technologien sogar stören und ersetzen keine echte, im Code und Inhalt verankerte Barrierefreiheit.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Muss meine Praxis-Website ab sofort barrierefrei sein?
Nicht zwingend. Eine reine Informations-Website ohne Online-Vertragsschluss ist grundsätzlich nicht vom BFSG erfasst. Erst Buchungs-, Bezahl- oder Shop-Funktionen machen sie zur „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr". Und selbst dann greift für kleine Praxen häufig die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Barrierefreiheit bleibt aber auch ohne Pflicht sinnvoll.
Zählt eine Online-Terminbuchung als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr"?
Das ist juristisch nicht abschließend geklärt. Manche Stellen ordnen Buchungsstrecken vorsorglich als erfasst ein, andere sehen die Schwelle erst beim verbindlichen Vertrags- oder Bezahlvorgang. Da die Auslegung uneinheitlich ist und die konforme Umsetzung ohnehin Vorteile bringt, ist Vorsicht der ruhigere Weg.
Wir sind eine kleine Praxis – greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme automatisch?
Ja, wenn Sie unter 10 Personen beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme erreichen. Sie müssen die Ausnahme nicht beantragen, sollten Ihre Einschätzung aber dokumentieren. Achtung: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für den Verkauf von Produkten – und sie kann durch Wachstum oder Strukturänderungen entfallen.
Was kostet eine barrierefreie Praxis-Website ungefähr?
Das hängt stark vom Ausgangszustand ab und lässt sich seriös nur nach einem Audit sagen. Grobe Orientierung, keine Garantie: Kleinere Nachbesserungen an einer gepflegten Website sind oft im niedrigen vierstelligen Bereich machbar; ein vollständiger Relaunch mit barrierefreiem Theme kann deutlich darüber liegen. Verlässlich wird die Zahl erst mit einem konkreten Angebot Ihres Dienstleisters.
Reicht ein Barrierefreiheits-Widget oder Overlay?
Nein. Diese Tools versprechen viel, lösen die Anforderungen aber nicht zuverlässig und werden von Betroffenenverbänden kritisiert. Echte Barrierefreiheit steckt im HTML, in den Inhalten und in der Bedienlogik – ein aufgesetztes Widget kann sie nicht ersetzen und mitunter sogar behindern.
Was droht bei Verstößen?
Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. In der Regel folgt zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung, dann eine Anordnung; im Extremfall kann eine Dienstleistung untersagt werden. Bußgelder sind gestaffelt und reichen bis zu 100.000 €. Ob zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen greifen, ist rechtlich noch nicht gefestigt.
Gilt das BFSG auch für unser MVZ oder unsere Klinik?
Ein MVZ oder eine größere Praxis ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. € fällt nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme – erfasste Online-Dienstleistungen müssen dann barrierefrei sein. Eine Klinik in öffentlicher Trägerschaft unterliegt ohnehin nicht dem BFSG, sondern der BITV 2.0 auf Basis des BGG.
Ihr nächster Schritt

Unsicher, ob das BFSG Ihre Praxis betrifft?

Wir ordnen Ihre digitale Aufstellung redaktionell ein – von der Info-Website bis zur Online-Terminbuchung – und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht und wo Sie entspannt bleiben können. Unverbindlich und verständlich.

Redaktionelle Einordnung, Stand 7. August 2026 – keine Rechtsberatung. Das BFSG und seine Auslegung entwickeln sich; einzelne Fragen (etwa der Vertragscharakter einer Online-Terminbuchung oder die Abmahnfähigkeit) sind rechtlich nicht abschließend geklärt. Genannte Beträge und Schwellen sind Orientierung, keine Garantie. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls ziehen Sie bitte eine auf IT-/Medizinrecht spezialisierte Kanzlei sowie einen Fachbetrieb für Barrierefreiheit hinzu.

Quellen & weiterführende Informationen

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de)
  • Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act, EAA)
  • EN 301 549 (harmonisierte europäische Norm) in Verbindung mit den WCAG 2.1 des W3C
  • Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
  • Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärzte-/Zahnärztekammern zum BFSG (u. a. KVWL, Landeszahnärztekammern, Berufsverband Deutscher Internisten)