Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem kursieren viele Halbwahrheiten — und manche Anbieter nutzen die Unsicherheit als Verkaufsargument. Die gute Nachricht: Sehr viele kleine Praxen sind gar nicht betroffen. Dieser Ratgeber gibt Orientierung, statt Angst zu machen.
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und soll digitale Angebote für alle Menschen nutzbar machen. Für Praxen ist die Informationslage rund um die Einführung unübersichtlich geblieben — und genau diese Unsicherheit wird teils als Verkaufsargument genutzt. Bevor Sie in Aktionismus verfallen, lohnt eine nüchterne Prüfung: Die meisten Einzelpraxen sind vom Gesetz gar nicht erfasst.
Eine Praxis ist nur dann vom BFSG betroffen, wenn beide Stufen zutreffen. Fehlt eine davon, sind Sie in der Regel außen vor.
Kleinstunternehmen sind als Dienstleister vom BFSG ausgenommen — und darunter fallen viele Praxen. Als Faustregel greift die Pflicht erst, wenn Ihre Praxis mehr als 10 Mitarbeitende und mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz hat. Viele Einzelpraxen und kleine BAGs bleiben damit außen vor. Maßgeblich ist im Einzelfall die gesetzliche Kleinstunternehmer-Definition.
Betroffen sind Websites, die selbst eine digitale Dienstleistung erbringen — etwa ein eigenes Online-Terminbuchungstool, eine Videosprechstunde oder ein interaktives Patientenportal. Ein reiner Verweis oder Link auf einen externen Anbieter (z. B. Doctolib) ist nach Einschätzung der Zahnärztekammer Berlin wahrscheinlich nicht betroffen.
Trifft nur eine der beiden Stufen zu (kleine Praxis oder rein informative Website ohne eigenen interaktiven Dienst), sind Sie nach heutigem Stand in der Regel nicht verpflichtet. Erst die Kombination aus „kein Kleinstunternehmen" und „eigener interaktiver Dienst" löst die Pflicht aus.
Ob eine Website schon läuft oder gerade entsteht, macht einen Unterschied — vor allem bei den Fristen.
Für bereits bestehende Dienste sieht das Gesetz teils Übergangsfristen vor. Das ist kein Freibrief, aber auch kein Grund zur Hektik: Wer betroffen ist, plant die Anpassung geordnet ein, statt überstürzt umzubauen.
Bauen Sie eine neue Website oder ein neues Buchungstool, sollte Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht werden. Von Beginn an richtig gemacht ist es deutlich günstiger als späteres Nachrüsten.
Barrierefreiheit ist kein Hexenwerk, sondern eine Handvoll handwerklicher Punkte. Die wichtigsten fünf:
Text und Bedienelemente heben sich klar vom Hintergrund ab, damit auch Menschen mit Sehschwäche alles gut lesen können.
Die ganze Seite lässt sich ohne Maus allein per Tastatur bedienen — wichtig für Screenreader und motorische Einschränkungen.
Bilder und Grafiken haben aussagekräftige Alt-Texte, sodass Screenreader sie vorlesen können.
Sinnvolle Überschriften, Beschriftungen und eine logische Reihenfolge machen die Seite für Hilfstechnologien navigierbar.
Videoinhalte — etwa eine Praxisvorstellung — bekommen Untertitel oder ein Transkript, damit sie auch ohne Ton verständlich sind.
Wenn Sie nach dem 2-Stufen-Check betroffen sind — oder es einfach von Anfang an ordentlich machen wollen — bauen oder prüfen wir Ihre Praxis-Website barrierefrei nach WCAG 2.1 AA. Ehrlich und ohne Angst-Verkauf: Sind Sie nicht verpflichtet, sagen wir Ihnen das auch.