Auf einen Blick
- Eine Übernahme bringt Patientenstamm, eingespieltes Team und Cashflow ab Tag 1 — dafür weniger Gestaltungsfreiheit als bei der Neugründung.
- Der Praxiswert setzt sich aus Substanzwert (Geräte, Einrichtung) und ideellem Wert (Goodwill) zusammen; die Bundesärztekammer empfiehlt das modifizierte Ertragswertverfahren.
- Eine Bewertung ist Verhandlungsbasis, kein Festpreis — was zählt, ist, was Käufer:in zahlen und Bank finanzieren.
- Prüfen Sie vor der Unterschrift systematisch BWA, Umsatzstruktur, Mietvertrag, Personal, Gerätealter und Regressrisiken (Due Diligence).
- Zahnärztliche Zulassung ist meist frei — nur im gesperrten Planungsbereich läuft ein Nachbesetzungsverfahren (§ 103 SGB V). Personal geht nach § 613a BGB mit über.
- Die Patientenkartei darf nur datenschutzkonform übergehen — Stichwort „Zwei-Schrank-Modell". Planen Sie 6–12 Monate bis zur Übergabe.
Übernahme oder Neugründung — die Richtungsentscheidung
Wer sich als Zahnärztin oder Zahnarzt niederlassen möchte, steht früh vor einer Grundsatzfrage: eine bestehende Praxis übernehmen oder komplett neu gründen? Beide Wege führen in die Selbstständigkeit — sie unterscheiden sich aber deutlich in Risiko, Tempo und Gestaltungsfreiheit.
Was für die Übernahme spricht
Der größte Vorteil einer Übernahme ist der laufende Betrieb. Sie kaufen nicht nur Räume und Geräte, sondern einen eingeführten Patientenstamm, ein eingespieltes Team, bestehende Abrechnungsroutinen und — entscheidend — Umsatz ab dem ersten Tag. Während eine Neugründung oft ein bis zwei Jahre braucht, um einen tragfähigen Patientenstamm aufzubauen, übernehmen Sie eine Praxis mit vorhandenem Cashflow. Das macht auch die Finanzierung planbarer: Die Bank sieht reale Zahlen der Vergangenheit statt einer reinen Prognose.
Was für die Neugründung spricht
Diese Sicherheit erkaufen Sie sich mit weniger Freiheit. Bei einer Neugründung bestimmen Sie Standort, Grundriss, Gerätehersteller, Praxiskonzept und Marke vom weißen Blatt an. Bei der Übernahme erben Sie gewachsene Strukturen — auch die weniger schönen: einen in die Jahre gekommenen Behandlungsstuhl, ein Verwaltungssystem, das Sie nicht gewählt hätten, oder Patient:innen, die stark auf die abgebende Person geprägt sind. Viele Übernahmen sind deshalb in Wahrheit Mischformen: Sie kaufen den Stamm und modernisieren anschließend Schritt für Schritt. Wenn Sie die Neugründung ernsthaft abwägen, lohnt der Blick in unseren Leitfaden Zahnarztpraxis gründen — dort gehen wir Bedarfsplanung, Konzept und Investition von Grund auf durch.
Die passende Praxis finden
Der Markt für Zahnarztpraxen ist wenig transparent — viele Abgaben laufen über Netzwerk und Vertrauen, lange bevor sie je öffentlich ausgeschrieben werden. Trotzdem gibt es strukturierte Anlaufstellen, die Sie parallel nutzen sollten.
Wo Nachfolgen ausgeschrieben werden
- Praxisbörsen der KZVen: Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen regionale Praxis- und Nachfolgebörsen. Erste Adresse, weil hier die Nachbesetzung ohnehin mitgedacht wird.
- apoBank und Heilberufe-Banken: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank vermittelt über ihr Netzwerk und ihre Gründungsberatung regelmäßig Nachfolgen.
- Dentaldepots und Dentalhandel: Der Außendienst kennt „seine" Praxen oft über Jahre und weiß früh, wer ans Aufhören denkt.
- Spezialisierte Praxisbörsen, Praxismakler und Fachmedien: Anzeigenmärkte zahnärztlicher Fachverlage und einschlägige Online-Portale bündeln überregionale Angebote.
- Ihr eigenes Netzwerk: Assistenzzeit, Fortbildungen, ehemalige Chef:innen, Standesorganisationen — der kürzeste Weg zu einer Praxis, die nie inseriert wird.
Sondierung — bevor Sie sich verlieben
Der häufigste Fehler in dieser Phase ist die emotionale Bindung an die erste Praxis, die halbwegs passt. Behandeln Sie die Sondierung wie eine strukturierte Suche: Legen Sie vorab fest, was für Sie nicht verhandelbar ist (Standort und Umkreis, Praxisgröße, Behandlungsspektrum, Preisrahmen) und was flexibel bleibt. Fordern Sie früh — gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung — die Basiszahlen an: Umsätze der letzten drei Jahre, Umsatzstruktur und Mietsituation. Damit trennen Sie ernsthafte Optionen von Zeitfressern, bevor Sie in eine teure Detailprüfung einsteigen.
Praxiswert & Bewertung verstehen
Kein Thema sorgt bei Übernahmen für mehr Diskussion als der Preis. Deshalb lohnt es sich, die Logik hinter dem Praxiswert wirklich zu verstehen — nicht, um selbst zum Gutachter zu werden, sondern um auf Augenhöhe verhandeln zu können.
Substanzwert und ideeller Wert
Der Kaufpreis einer Zahnarztpraxis besteht im Kern aus zwei Bausteinen. Der Substanzwert ist der Zeitwert des Materiellen: Behandlungseinheiten, Röntgen und DVT, Sterilisation, Praxis-EDV, Einrichtung, Instrumente, Warenlager. Nicht der Neupreis zählt, sondern der aktuelle Gebrauchtwert unter Berücksichtigung von Alter und Zustand. Der ideelle Wert (Goodwill) bildet das Immaterielle ab: den eingeführten Patientenstamm, den Ruf der Praxis, die Lage, eingespielte Abläufe und funktionierende Recall-Systeme — kurz, die Fähigkeit der Praxis, auch künftig Erträge zu erwirtschaften.
Das modifizierte Ertragswertverfahren
Für die Ermittlung des ideellen Werts hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren durchgesetzt. Es liegt auch den „Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen" der Bundesärztekammer zugrunde, die als Referenz für Arzt- und sinngemäß Zahnarztpraxen gelten. Die Grundidee: Man geht vom übertragbaren, nachhaltig erzielbaren Umsatz aus — bereinigt also um Umsätze, die untrennbar an der Person der Abgeberin hängen (etwa ein sehr persönlicher Überweiserkreis oder Spezialleistungen, die Sie gar nicht anbieten). Vom daraus abgeleiteten nachhaltigen Gewinn wird ein kalkulatorischer Zahnarztlohn abgezogen — der Betrag, den die Inhaberin für ihre eigene Arbeitskraft am Markt verdienen würde. Was übrig bleibt, ist der übertragbare Ertragsüberschuss. Dieser wird über einen bewusst kurzen Prognosezeitraum (als grobe Orientierung häufig rund zwei Jahre) kapitalisiert — kurz deshalb, weil der Goodwill verblasst: Patient:innen binden sich mit der Zeit an Sie, nicht mehr an Ihre Vorgängerin. Substanzwert plus ideeller Wert ergeben zusammen den Praxiswert.
Sie werden daneben auf einfache Faustformeln stoßen — etwa „ein Drittel des Jahresumsatzes" als ideellen Wert (Umsatzverfahren). Solche Daumenregeln taugen als grobe Plausibilitätsprüfung, ersetzen aber keine ertragsorientierte Bewertung: Zwei Praxen mit identischem Umsatz können völlig unterschiedlich profitabel sein — und nur der Ertrag, nicht der Umsatz, bezahlt am Ende Ihren Kredit.
| Baustein | Was steckt darin | Orientierung |
|---|---|---|
| Substanzwert | Behandlungseinheiten, Röntgen/DVT, Sterilisation, EDV, Einrichtung, Warenlager | Zeitwert statt Neupreis, abhängig von Alter und Zustand |
| Ideeller Wert (Goodwill) | Patientenstamm, Ruf, Lage, Abläufe, Recall | Übertragbarer Ertrag nach kalk. Zahnarztlohn, über kurzen Prognosezeitraum |
| Abzug: Behandlerabhängigkeit | Umsätze, die an einer Person hängen | Mindert den ideellen Wert deutlich |
| Nicht im Kaufpreis | Forderungen, Bankguthaben, private Posten | Verbleiben in der Regel bei der abgebenden Person |
Due Diligence — die Praxis auf Herz und Nieren prüfen
Bevor Sie einen Kaufpreis akzeptieren, prüfen Sie die Praxis systematisch — die sogenannte Due Diligence. Ziel ist, die Zahlen der Abgeberin zu verstehen, Risiken aufzudecken und Ihre Verhandlungsposition zu schärfen. Ziehen Sie dafür Steuerberatung (Heilberufe) und — je nach Größe — anwaltliche Unterstützung hinzu.
Zahlen und Verträge
Lassen Sie sich die BWA und Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre geben. Entscheidend ist die Struktur des Umsatzes: Wie viel entfällt auf Kassenleistungen (BEMA), wie viel auf Privatleistungen (GOZ), wie viel auf Zahnersatz und Eigen- bzw. Fremdlabor — und wie verteilt sich der Umsatz auf einzelne Behandler:innen? Ein stabiler Anteil selbst erbrachter Leistungen ist gesünder als ein Umsatz, der stark an einer angestellten Person hängt, die nach der Übernahme geht. Prüfen Sie außerdem den Mietvertrag: Restlaufzeit, Verlängerungsoptionen, Miethöhe im Marktvergleich und Übertragbarkeit auf Sie. Ein auslaufender oder nicht übertragbarer Mietvertrag kann den ganzen Deal entwerten — die schönste Praxis nützt nichts ohne gesicherte Räume.
Technik, Dokumentation und Risiken
Wie alt sind Behandlungseinheiten, Röntgen/DVT und Sterilisation, und stehen Ersatzinvestitionen an? Ein niedriger Kaufpreis relativiert sich schnell, wenn Sie im ersten Jahr zwei Einheiten tauschen müssen. Prüfen Sie die Röntgen- und DVT-Dokumentation, Konstanzprüfungen und den Strahlenschutz auf Vollständigkeit. Lassen Sie außerdem prüfen, ob es Abrechnungsauffälligkeiten, laufende Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Regressverfahren gibt — solche Risiken sollten vertraglich der abgebenden Person zugeordnet bleiben. Klären Sie schließlich die IT und das PVS: Welches Praxisverwaltungssystem läuft, ist die TI-Anbindung aktuell, wie sind Datenschutz und Backup organisiert, und lassen sich die Daten sauber übernehmen?
| Prüfbereich | Worauf Sie achten | Warum es zählt |
|---|---|---|
| Finanzen | BWA/Abschlüsse 3 Jahre, Umsatzstruktur Kasse/Privat/ZE, Behandleranteil | Grundlage für Bewertung und Finanzierung |
| Räume | Mietvertrag: Laufzeit, Option, Übertragbarkeit, Miethöhe | Ohne gesicherte Räume kein tragfähiger Betrieb |
| Personal | Verträge, Gehälter, Rückstellungen, Schlüsselkräfte | Übergang nach § 613a BGB inkl. aller Ansprüche |
| Technik | Alter von Einheiten, Röntgen/DVT, Steri; Investitionsstau | Verdeckte Folgekosten nach dem Kauf |
| Compliance | Röntgen-/Strahlenschutz-Doku, Abrechnung, Regresse | Haftungs- und Regressrisiken |
| IT | PVS, TI-Anbindung, Datenschutz, Migrierbarkeit | Betrieb und DSGVO ab Tag 1 |
Zulassung & Sitzübernahme
Anders als in der ärztlichen Versorgung sind zahnärztliche Planungsbereiche nur selten wegen Überversorgung gesperrt — in weiten Teilen Deutschlands ist die vertragszahnärztliche Zulassung grundsätzlich frei erhältlich. Für die Übernahme heißt das im Regelfall: Sie beantragen beim zuständigen Zulassungsausschuss die Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt, lassen sich ins Zahnarztregister eintragen (Approbation, abgeschlossene Vorbereitungszeit) und treten an die Stelle der Abgeberin.
Ist der Planungsbereich ausnahmsweise gesperrt, greift ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V (sinngemäß, wie aus der ärztlichen Versorgung bekannt): Die abgebende Person beantragt bei der KZV die Ausschreibung ihres Vertragszahnarztsitzes, Bewerber:innen treten an, und der Zulassungsausschuss entscheidet über die Nachbesetzung. In diesem Fall ist die Zulassung nicht garantiert — der Kaufvertrag sollte dann unbedingt unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass Sie den Sitz auch tatsächlich erhalten.
Der Kaufvertrag
Asset Deal oder Share Deal
Die meisten Übernahmen einer Einzelpraxis laufen als Asset Deal: Sie kaufen die einzelnen Wirtschaftsgüter — Geräte, Einrichtung, den Patientenstamm (Goodwill) — und übernehmen ausgewählte Verträge. Ist die Praxis dagegen als Gesellschaft organisiert (etwa ein zahnärztliches MVZ in der Rechtsform einer GmbH), kommt auch ein Share Deal in Betracht: Sie kaufen die Anteile der Gesellschaft und führen sie fort. Der Unterschied ist steuerlich und haftungsrechtlich erheblich — beim Share Deal übernehmen Sie das „Gehäuse" mit allen, auch verborgenen, Verbindlichkeiten. Welche Variante sinnvoll ist, gehört in die Hände von Steuer- und Rechtsberatung.
Worauf es im Vertrag ankommt
- Kaufpreisaufteilung: Die Aufteilung auf Substanzwert, Goodwill und Warenlager hat direkte Steuerwirkung (unterschiedliche Abschreibung) — sie sollte sauber und nachvollziehbar sein.
- Gewährleistung und Zusicherungen: Die Abgeberin sollte zusichern, dass die vorgelegten Zahlen stimmen, keine verschwiegenen Regresse laufen und die Geräte funktionsfähig sind.
- Wettbewerbsverbot: Ein zeitlich und räumlich angemessenes Wettbewerbsverbot verhindert, dass die Abgeberin gleich um die Ecke neu eröffnet und „ihre" Patient:innen mitnimmt. Zu weit gefasste Verbote sind allerdings unwirksam — Maß halten.
- Stichtag und Übergabe: Wann gehen Nutzen, Lasten und Risiko über, und wie werden schwebende Fälle (begonnene Behandlungen, laufender Zahnersatz) sauber abgegrenzt?
Übergabe der Patientenkartei — das Zwei-Schrank-Modell
Ein Sonderthema mit echtem Fallstrick-Potenzial ist die Patientenkartei. Patientendaten sind besonders geschützt; die Abgeberin darf sie nicht einfach „mitverkaufen". Die datenschutzkonforme Praxis ist das sogenannte Zwei-Schrank-Modell: Die Altakten bleiben zunächst getrennt (im „alten Schrank") und gehen erst dann in Ihre aktive Verwaltung über (in den „neuen Schrank"), wenn die betroffene Person zustimmt — spätestens, wenn sie als Ihr:e Patient:in wieder in Behandlung kommt und einwilligt. So verhindern Sie einen unzulässigen Datentransfer „auf Vorrat". Regeln Sie das im Kaufvertrag ausdrücklich; die konkrete Ausgestaltung gehört datenschutzrechtlich fachkundig geprüft.
Personalübernahme (§ 613a BGB)
Wenn Sie eine laufende Praxis als Betrieb übernehmen, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf Sie über — § 613a BGB. Das bedeutet: Sie treten in die bestehenden Verträge ein, mit allen Rechten und Pflichten, unveränderten Konditionen und angerechneter Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung „wegen" des Betriebsübergangs ist ausdrücklich unzulässig.
Zwei Punkte sind besonders wichtig. Erstens die Informationspflicht: Abgeberin und Erwerber müssen die Mitarbeitenden rechtzeitig vor dem Übergang in Textform über den Übergang, seinen Grund und die Folgen unterrichten. Zweitens das Widerspruchsrecht: Jede:r Mitarbeitende kann dem Übergang des eigenen Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung widersprechen. Bei einer Praxisübernahme führt ein Widerspruch praktisch meist ins Leere, weil der alte Betrieb nicht fortbesteht — doch die Frist läuft erst mit korrekter Unterrichtung an, fehlerhafte Informationen verlängern das Risiko. Für Sie heißt das: Das Team ist ein zentraler Vermögenswert der Übernahme. Behandeln Sie die Belegschaft früh, offen und wertschätzend — Personalfluktuation direkt nach der Übernahme ist einer der teuersten Fehler.
Finanzierung
Die Finanzierung einer Praxisübernahme umfasst mehr als den reinen Kaufpreis. Rechnen Sie mit mehreren Bausteinen: dem Kaufpreis (Substanz plus Goodwill), den Investitionen und Umbauten — Modernisierung veralteter Technik, neue Behandlungseinheit, Digitalisierung, ggf. Renovierung; der bei der Due Diligence entdeckte Investitionsstau schlägt hier zu Buche — und den Betriebsmitteln: einer Liquiditätsreserve für die ersten Monate (Gehälter, Miete, Material, Labor), bis der Cashflow verlässlich trägt, plus Ihren privaten Lebenshaltungskosten.
Wer finanziert
Klassischer Ansprechpartner für Heilberufe ist die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank), die auf Praxisfinanzierungen spezialisiert ist und auch KfW-Förderkredite durchreicht. Daneben kommen Hausbanken, weitere auf Heilberufe spezialisierte Institute sowie — je nach Konstellation — Förder- und Bürgschaftsbanken infrage. Grundlage jedes Gesprächs ist ein belastbarer Businessplan mit den realen Vergangenheitszahlen der Praxis, einer nachvollziehbaren Ertragsprognose und einem Kapitaldienst, den der Cashflow trägt.
Übergabephase & Patientenkommunikation
Der Kauf ist unterschrieben — jetzt entscheidet sich, ob der Patientenstamm, für den Sie bezahlt haben, auch bleibt. Der wichtigste Hebel ist eine gemeinsame Übergangszeit: Wenn die abgebende Person Sie noch einige Wochen oder Monate begleitet, Sie persönlich vorstellt und den Übergang sichtbar mitträgt, überträgt sich das Vertrauen der Patient:innen weit besser, als wenn eines Tages nur ein fremdes Namensschild an der Tür hängt.
Patient:innen mitnehmen
- Persönliche Vorstellung: gemeinsame Sprechzeiten, ein freundliches Anschreiben und ein Aushang, Vorstellung auf der Website und in der Praxis.
- Kontinuität wahren: Behalten Sie zunächst bewährte Abläufe, das Recall-System und — wenn möglich — das Team. Zu viele Änderungen auf einmal verunsichern.
- Praxisname und Außenwirkung: Überlegen Sie, ob Sie den eingeführten Namen (mit Zusatz) zunächst weiterführen und behutsam auf Ihre Marke überleiten. Ein abrupter kompletter Rebrand am Tag eins verschenkt Vertrauen, das im Kaufpreis steckt.
Typische Fallstricke
Die meisten Enttäuschungen bei Praxisübernahmen lassen sich auf eine Handvoll wiederkehrender Fehler zurückführen. Wer sie kennt, prüft und verhandelt gezielter.
Timeline — von der Sondierung bis zur Übergabe
Wie lange dauert eine Übernahme? Als grobe Orientierung sollten Sie von der ersten Sondierung bis zur Übergabe rund 6 bis 12 Monate einplanen — im Nachbesetzungsverfahren auch länger. Der typische Ablauf:
Häufige Fragen
Was kostet die Übernahme einer Zahnarztpraxis?
Übernahme oder Neugründung — was ist besser?
Wie wird der Praxiswert berechnet?
Brauche ich eine eigene Zulassung?
Was passiert mit dem Personal?
Darf ich die Patientenkartei einfach übernehmen?
Wie lange dauert eine Übernahme?
Eine konkrete Praxis im Blick — aber unsicher beim Wert?
Ob eine Praxis ihren Preis wert ist, entscheidet sich in den Zahlen. Wir ordnen Ihre Situation redaktionell ein und zeigen, welche Fragen Sie Ihrer Steuer- und Rechtsberatung stellen sollten — unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.
Redaktioneller Leitfaden, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Alle genannten Werte, Spannen und Zeiträume sind grobe Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Verbindlich wird Ihre Übernahme erst mit Einblick in die echten Praxisunterlagen sowie mit auf Heilberufe spezialisierter Steuer- und Rechtsberatung und einem tragfähigen Businessplan.
Quellen & weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer: „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" (Stand 9. September 2008, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt) — Grundlage des modifizierten Ertragswertverfahrens, sinngemäß auch für Zahnarztpraxen.
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) — Zulassung, Zahnarztregister, Praxis- und Nachfolgebörsen.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- § 103 SGB V (Zulassungsbeschränkungen/Nachbesetzung) und § 613a BGB (Rechte bei Betriebsübergang), gesetze-im-internet.de.
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) — Praxisfinanzierung für Heilberufe; KfW — ERP-Förderkredite.
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK) — berufs- und praxisbezogene Informationen zur Niederlassung.
- Landesdatenschutzbehörden (z. B. ULD Schleswig-Holstein) — Hinweise zur datenschutzgerechten Übergabe von Patientenakten („Zwei-Schrank-Modell").