Human · Übernahme

Arztpraxis übernehmen.

Sie sehen den Weg Übernahme. Ist Ihr Planungsbereich offen? → Zur Neugründung

Ehrlich vorweg: In gesperrten Planungsbereichen ist die Übernahme oft der einzige Weg zum Kassensitz. Der Sitz wird über das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 SGB V) ausgeschrieben, der Zulassungsausschuss wählt die Nachfolge. Sie kaufen faktisch Praxis, Team und Einrichtung — plus die Chance auf den Sitz. Dafür gibt es Patientenstamm und Umsatz ab Tag 1 und planbarere Zahlen.

Auf den Punkt

Bei der Übernahme einer Arztpraxis läuft die Nachbesetzung des KV-Sitzes über §103 SGB V: Der Zulassungsausschuss entscheidet, die KV schreibt aus. Dazu kommen Praxisbewertung, Due Diligence, Kaufvertrag und Personalübergang (§613a BGB). Der Vorteil: Zulassung und Patientenstamm ab Tag 1. Eine hausärztliche Übernahme kostet rund 200.000 Euro (apoBank/Zi).

Auf einen Blick

  • In gesperrten Planungsbereichen führt der Weg zur eigenen Praxis fast immer über die Übernahme eines bestehenden Sitzes – nicht über eine Neuzulassung.
  • Kernstück ist das Nachbesetzungsverfahren nach §103 SGB V: Der Zulassungsausschuss schreibt den Sitz aus und wählt den Nachfolger – der Verkäufer hat kein freies Bestimmungsrecht.
  • Der Praxiswert wird meist über das modifizierte Ertragswertverfahren ermittelt (materieller + ideeller Wert). Er ist Verhandlungsbasis, keine Festgröße.
  • Der Kaufvertrag steht in aller Regel unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung.
  • Bestehendes Personal geht nach §613a BGB automatisch auf Sie über.
  • Planen Sie realistisch 9–18 Monate von der Suche bis zum Start – und ein echtes Zulassungsrisiko ein.
Warum eine

Warum eine Praxis übernehmen statt neu gründen?

Für viele Ärztinnen und Ärzte ist die Übernahme keine Frage des Geschmacks, sondern der Zulassung. Der größte Teil der Republik ist für die meisten Facharztgruppen gesperrt: Die Bedarfsplanung stuft den Planungsbereich als überversorgt ein, und neue Zulassungen werden nicht mehr erteilt. Wer sich dort niederlassen möchte, braucht einen freiwerdenden Vertragsarztsitz – und den bekommt man nur, indem eine Kollegin oder ein Kollege den Sitz abgibt und man im Nachbesetzungsverfahren zum Zug kommt. In gesperrten Gebieten ist die Übernahme damit oft schlicht der einzige Weg in die eigene Praxis mit Kassenzulassung.

Dazu kommen die betriebswirtschaftlichen Argumente: Sie kaufen einen eingespielten Patientenstamm, laufende Verträge, funktionierende Abläufe und – anders als bei der Neugründung – einen Cashflow ab dem ersten Tag. Es gibt keine zähe Aufbauphase, in der Sie Monat für Monat auf die ersten Fälle warten. Personal, Geräte und ein gebahnter Name sind bereits da. Das senkt das unternehmerische Risiko spürbar und macht die Übernahme für Banken meist leichter finanzierbar als eine Neugründung. Wenn Sie beide Wege gegeneinander abwägen, hilft unser Leitfaden Arztpraxis gründen beim direkten Vergleich.

Die passende

Die passende Praxis finden

Der schwierigste Teil ist oft nicht der Kauf, sondern das Finden – gerade in begehrten Fachgruppen und Ballungsräumen. Vier Kanäle sollten Sie parallel bespielen:

1. Praxisbörse Ihrer KV und der KBV

Jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) führt eine Praxisbörse, in der abgabewillige Praxen und suchende Ärztinnen und Ärzte zusammenfinden; die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bündelt Angebote bundesweit. Das ist die erste Anlaufstelle – kostenlos, seriös und nah an den tatsächlichen Ausschreibungen.

2. apoBank, Fachmakler und Steuerberater

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) und auf Heilberufe spezialisierte Praxisvermittler kennen Abgeber oft, bevor diese offiziell inserieren. Auch Heilberufe-Steuerberater sind gut vernetzt – sie betreuen häufig beide Seiten einer Region.

3. Ihr eigenes Netzwerk und Zuweiser

Viele Übergaben laufen nie über eine Börse. Der Chef Ihrer Weiterbildungsstelle, ehemalige Oberärzte, das lokale Zuweisernetz: Wer früh und offen signalisiert, dass er sich niederlassen will, erfährt von Abgaben, die andere nie zu sehen bekommen. Eine Anstellung beim späteren Abgeber ist ein besonders geräuschloser Weg – dazu unten mehr.

Welcher Standort wirklich zu Ihnen passt – Versorgungsgrad, Konkurrenz, Einzugsgebiet, Miete – lesen Sie vertieft in Standortwahl Humanmedizin.

Praxiswert

Praxiswert & Bewertung

Was ist eine Praxis „wert"? Weniger, als viele Abgeber hoffen – und mehr, als jede Faustformel behauptet. In Deutschland hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren durchgesetzt, das die Bundesärztekammer in ihren „Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen" beschreibt. Es setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:

  • Substanzwert (materieller Wert): der Zeitwert von Geräten, Einrichtung, IT und Warenlager – nicht der Neupreis, sondern der um die Nutzung geminderte Restwert.
  • Ideeller Wert (Goodwill): der Wert des übertragbaren Patientenstamms, des Standorts und der eingespielten Organisation.

Der ideelle Wert ist der eigentliche Knackpunkt. Er leitet sich aus dem nachhaltig übertragbaren Ertrag ab – also dem durchschnittlichen, um Einmaleffekte bereinigten Gewinn der letzten Jahre. Entscheidend: Von diesem Ertrag wird ein kalkulatorischer Arztlohn abgezogen, also ein marktübliches Gehalt für die ärztliche Arbeitsleistung. Nur der Überschuss, der darüber hinaus übrig bleibt, begründet einen Goodwill. Weil dieser übertragbare Anteil nur über einen begrenzten Zeitraum wirkt (die Patientenbindung an die Vorgängerin verblasst), wird er nur über wenige Jahre kapitalisiert.

Bewertungs-BausteinWas zählt dazuWorauf es ankommt
Substanz-/materieller WertGeräte, Einrichtung, IT, Warenlager – zum ZeitwertRestnutzungsdauer, Investitionsstau; kein Neupreis
Nachhaltiger ErtragDurchschnittsgewinn, bereinigt um EinmaleffektePrognose für die Zukunft, nicht bloße Vergangenheit
Kalkulatorischer ArztlohnMarktübliches Gehalt für die ärztliche LeistungWird abgezogen – nur der Überschuss trägt den Goodwill
Ideeller Wert (Goodwill)Patientenstamm, Standort, eingespielte AbläufeÜber wenige Jahre kapitalisiert, nicht „für immer"
Risiko-/PrognosefaktorenKonkurrenz, Altersstruktur, BudgetabhängigkeitKürzen den ideellen Wert; erhöhen den Zinssatz
Ehrlich bleiben: Es gibt keinen „objektiven" Praxiswert – jede Bewertung ist eine begründete Schätzung mit Annahmen über Zinssatz, Prognosezeitraum und Ertragsprognose. Konkrete Beträge hängen extrem von Fach, Region und Zahlenlage ab und reichen von niedrigen bis zu hohen sechsstelligen Summen. Nehmen Sie jede Zahl in diesem Text als grobe Orientierung, keine Garantie – belastbar wird sie erst mit einem neutralen Gutachten und Ihrer Steuerberatung. Die Bewertung ist am Ende vor allem eines: Ihre Verhandlungsbasis.
Das Nachbesetzungsverfahren

Das Nachbesetzungsverfahren nach §103 SGB V

Dies ist das Herzstück jeder Übernahme in einem gesperrten Gebiet – und der Punkt, an dem sich die Praxisübernahme grundlegend von jedem anderen Unternehmenskauf unterscheidet. Denn den Vertragsarztsitz „verkauft" der Abgeber juristisch gar nicht direkt an Sie. Er beantragt, dass sein Sitz nachbesetzt wird, und der Zulassungsausschuss entscheidet, wer ihn bekommt.

So läuft es ab

Der abgebende Vertragsarzt verzichtet auf seine Zulassung und beantragt bei der KV die Ausschreibung des Sitzes zur Nachbesetzung. Die KV schreibt den Sitz öffentlich aus. Interessentinnen und Interessenten bewerben sich – und aus den Bewerbern wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus. Erst dessen Beschluss macht Sie zum Vertragsarzt.

Der Verkäufer wählt nicht frei

Das ist die zentrale, oft unterschätzte Besonderheit: Der Abgeber kann Ihnen die Praxis wirtschaftlich verkaufen wollen – die Zulassung „mitverkaufen" kann er nicht. Über den Nachfolger entscheidet der Ausschuss anhand gesetzlicher Auswahlkriterien nach §103 Abs. 4 SGB V, darunter typischerweise:

  • die berufliche Eignung,
  • das Approbationsalter bzw. die Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • die Dauer einer etwaigen Eintragung in die Warteliste,
  • ob der Bewerber Kind, Ehe- oder Lebenspartner des Abgebers ist,
  • ob er bereits angestellt in der Praxis oder Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft ist,
  • die Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse (z. B. Barrierefreiheit) zu erfüllen.

Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers berücksichtigt der Ausschuss ausdrücklich nur begrenzt: Er setzt den Verkehrswert der Praxis als Maßstab an. Der Wunsch, an den Meistbietenden zu verkaufen, trägt also nicht – ein Bewerber, der weit über dem Verkehrswert bietet, verschafft sich damit im Auswahlverfahren keinen Vorteil. Genau deshalb ist eine saubere, neutrale Bewertung nicht nur Verhandlungssache, sondern Teil des Verfahrens.

Sonderfälle: BAG-Nachfolge und Anstellung

Es gibt Konstellationen mit deutlich geringerem Risiko. In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – der früheren Gemeinschaftspraxis – haben die verbleibenden Partner ein gewichtiges Wort mitzureden; wer dort als Partner einsteigt, hat gute Karten. Und statt einer klassischen Nachbesetzung lässt sich ein Sitz häufig in eine Anstellung überführen: Der Abgeber wird beim Käufer oder in einem MVZ angestellt, oder Sie steigen zunächst als angestellter Arzt ein und übernehmen später. Solche Wege umgehen die offene Ausschreibung teils und machen die Übergabe planbarer.

Ehrlich bleiben: Rechnen Sie mit einem echten Zulassungsrisiko. Selbst ein unterschriebener Kaufvertrag nützt nichts, wenn der Zulassungsausschuss einen Mitbewerber auswählt – oder das Verfahren in stark überversorgten Gebieten gar nicht erst durchgeführt und der Sitz stattdessen aufgekauft wird. Deshalb koppelt man den Kaufvertrag an die Zulassung (siehe unten) und stellt sich innerlich darauf ein, dass eine Übernahme scheitern kann. Das ist keine Rechtsberatung – die konkrete Lage prüft eine im Vertragsarztrecht versierte Kanzlei.
Due Diligence

Due Diligence: die Praxis genau prüfen

Bevor Sie unterschreiben, prüfen Sie die Praxis auf Herz und Nieren. Verlassen Sie sich nicht auf Erzählungen, sondern auf Unterlagen. Die wichtigsten Prüffelder:

Zahlen & Abrechnung

Lassen Sie sich die Honorarbescheide der letzten drei bis vier Jahre zeigen, quartalsweise. Achten Sie auf Scheinzahlen (Fallzahlen je Quartal), das Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina, den Privat- und IGeL-Anteil sowie den durchschnittlichen Fallwert. Eine hohe, aber stark budgetabhängige Praxis ist etwas anderes als eine mit gesundem Privatanteil.

Verträge, Miete, Personal, Geräte, IT

  • Mietvertrag: Restlaufzeit, Verlängerungsoptionen, Konkurrenzschutzklausel, Zustand der Räume – ein bald auslaufender Mietvertrag kann die ganze Kalkulation kippen.
  • Personal: Arbeitsverträge, Gehälter, Urlaubs- und Überstundenansprüche, Kündigungsfristen, Qualifikation der MFA.
  • Geräte & Investitionsstau: Alter und Wartungszustand, fällige sicherheits- und messtechnische Kontrollen, absehbare Ersatzinvestitionen.
  • Abrechnungs- und Regressrisiken: laufende Plausibilitäts- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen, drohende Arznei- oder Heilmittel-Regresse, sachlich-rechnerische Berichtigungen.
  • IT & TI: Praxisverwaltungssystem, Anbindung an die Telematikinfrastruktur, Datenschutz, Stand von eRezept und ePA.
Tipp: Holen Sie sich früh ein Team an Bord, das Heilberufe kennt: eine auf Vertragsarztrecht spezialisierte Kanzlei und eine Steuerberatung mit Praxis-Erfahrung. Deren Honorar ist ein Bruchteil des Kaufpreises – und sie erkennen Regressrisiken oder eine schiefe Kaufpreisaufteilung, bevor sie teuer werden. Sichern Sie die Einsicht in sensible Zahlen vorab über eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab.
Der Praxiskaufvertrag

Der Praxiskaufvertrag

Der Kaufvertrag verzahnt Wirtschaft und Zulassungsrecht. Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Aufschiebende Bedingung auf die Zulassung

Weil Sie ohne Zulassung nichts mit der Praxis anfangen können, steht der Vertrag praktisch immer unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Nachbesetzungsverfahren die Zulassung erhalten. Kommt sie nicht, wird der Kauf nicht wirksam – so ist Ihr Geld geschützt.

Kaufpreisaufteilung

Der Kaufpreis wird zwischen materiellem und ideellem Anteil aufgeteilt. Diese Aufteilung hat handfeste steuerliche Folgen für die Abschreibung – lassen Sie sie unbedingt steuerlich begleiten und nicht „über den Daumen" festlegen.

Gewährleistung und Wettbewerbsverbot

Sinnvoll sind Zusicherungen des Abgebers – etwa zu Scheinzahlen und dazu, dass keine Regressverfahren laufen. Und ein Wettbewerbsverbot: Der Verkäufer darf sich nicht gleich um die Ecke neu niederlassen und den Patientenstamm mitnehmen. Damit es wirksam ist, muss es räumlich und zeitlich angemessen begrenzt sein (üblich sind wenige Jahre und ein begrenzter Umkreis) – zu weite Verbote sind unwirksam.

Patientenkartei & Datenschutz

Die Patientenakten dürfen nicht einfach mit den Möbeln übergeben werden. Der Datenschutz verlangt die Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Praktisch etabliert hat sich das „Zwei-Schrank-Modell": Die Altakten bleiben zunächst getrennt verwahrt, und Sie greifen erst dann auf eine Akte zu, wenn der jeweilige Patient wieder zu Ihnen kommt und einwilligt. Wie das rechtssicher gestaltet wird, gehört in den Vertrag und in die Beratung – mehr Kontext bietet unser Ratgeber Steuer & Recht.

Personalübernahme nach

Personalübernahme nach §613a BGB

Übernehmen Sie eine Praxis „am Stück", liegt in aller Regel ein Betriebsübergang nach §613a BGB vor. Das heißt: Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf Sie über, mit allen Rechten und Pflichten – Sie können Mitarbeitende nicht „aussortieren", und eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten müssen rechtzeitig und schriftlich informiert werden und haben ein Widerspruchsrecht (Frist: ein Monat ab Unterrichtung). Für Sie ist das meist ein Vorteil: Ein eingespieltes MFA-Team ist Gold wert. Rechnen Sie die übernommenen Verpflichtungen (Urlaub, Jubiläen, Gehaltszusagen) aber in Ihre Kalkulation ein.

Finanzierung

Finanzierung

Anders als bei der Neugründung finanzieren Sie hier nicht bei null, sondern kaufen einen laufenden Betrieb – für Banken ein planbareres Geschäft. Der Standard-Finanzierer für Heilberufe ist die apoBank; sie reicht auch KfW-Förderkredite für Gründung und Übernahme durch. Haus- und Bürgschaftsbanken ergänzen das Bild.

Kalkulieren Sie nicht nur den Kaufpreis. Realistisch sind drei Bausteine:

Kaufpreis

Materieller + ideeller Wert der Praxis

Investitionsstau

Fällige Geräte, IT, Renovierung, TI

Betriebsmittel

Anlauf-Liquidität bis zur ersten KV-Zahlung

Gerade der letzte Punkt wird gern vergessen: Die KV zahlt Ihr Honorar mit Verzug, Gehälter und Miete laufen aber sofort. Eine solide Betriebsmittelreserve verhindert, dass Sie im ersten Quartal ins Stolpern geraten. Eine grobe Gesamtkalkulation können Sie mit unserem Kostenrechner durchspielen – Ihr Finanzierungsgespräch ersetzt das nicht.

Übergabephase

Übergabephase & Kommunikation

Der Wert einer Praxis steckt zu großen Teilen in den Menschen – Patientinnen, Team, Zuweiser. Eine gute Übergabe schützt genau diesen Wert. Bewährt hat sich eine gemeinsame Übergangszeit, in der die Abgeberin Sie vorstellt und einführt; das überträgt Vertrauen weit besser als jedes Aushangschild.

Kommunizieren Sie in kluger Reihenfolge: erst das Team (früh und persönlich, denn Verunsicherung spricht sich herum), dann die Zuweiser und Kooperationspartner, schließlich die Patientinnen und Patienten über Aushang, Website und persönliches Wort. Behutsame Kontinuität schlägt den großen Umbau: Bewahren Sie zunächst, was funktioniert, und verändern Sie sichtbar erst, wenn Sie angekommen sind.

Typische Fallstricke

Typische Fallstricke

Vorsicht: Diese vier Fehler sehen wir am häufigsten:
Ihr Fahrplan

Ihr Fahrplan zur Übernahme

Kein Zeitplan gilt für alle – aber diese Reihenfolge hat sich bewährt. Rechnen Sie von der ernsthaften Suche bis zum Start realistisch mit 9 bis 18 Monaten.

1
Selbstklärung & FinanzierungsrahmenFach, Region, Praxisform festlegen. Erstes Gespräch mit apoBank oder Hausbank – wie viel Kapital steht realistisch zur Verfügung?
2
PraxissucheKV-/KBV-Praxisbörse, Fachmakler, Steuerberater und vor allem das eigene Netzwerk parallel aktivieren.
3
Erstkontakt & AbsichtserklärungKennenlernen, Vertraulichkeitsvereinbarung, ein Letter of Intent (LOI) hält die Eckpunkte unverbindlich fest.
4
Bewertung & Due DiligenceNeutrales Wertgutachten, Prüfung von Zahlen, Verträgen, Miete, Personal, Geräten und Regressrisiken.
5
Kaufvertrag aushandelnAufschiebend bedingt auf die Zulassung, mit Kaufpreisaufteilung, Zusicherungen, Wettbewerbsverbot und Kartei-Regelung.
6
Nachbesetzung beantragenDer Abgeber beantragt Verzicht und Ausschreibung; die KV schreibt den Sitz aus.
7
Bewerbung & ZulassungsantragSie bewerben sich auf den Sitz und stellen Ihren Zulassungsantrag beim Zulassungsausschuss.
8
AuswahlentscheidungDer Zulassungsausschuss wählt den Nachfolger aus. Erst dieser Beschluss macht Sie zum Vertragsarzt.
9
Finanzierung final & ClosingKreditvertrag, Übergabe von Praxis, Personal (§613a) und – datenschutzkonform – der Patientenkartei.
10
Übergabephase & StartGemeinsame Übergangszeit, Kommunikation an Team, Zuweiser und Patienten – dann Ihr Start in der eigenen Praxis.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich eine Praxis kaufen und bin damit automatisch zugelassen?
Nein. In gesperrten Planungsbereichen ist der Kauf der Praxis und die Zulassung zwei Paar Schuhe. Der Vertragsarztsitz wird über das Nachbesetzungsverfahren nach §103 SGB V vergeben – der Zulassungsausschuss wählt den Nachfolger aus. Der Kaufvertrag steht deshalb regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie die Zulassung tatsächlich erhalten.
Kann der Abgeber mir die Praxis „garantieren"?
Wirtschaftlich kann er sich für Sie entscheiden, aber die Zulassung kann er nicht mitverkaufen. Über den Nachfolger entscheidet der Zulassungsausschuss anhand gesetzlicher Auswahlkriterien. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers werden dabei nur bis zur Höhe des Verkehrswerts berücksichtigt – ein Höchstgebot verschafft keinen Vorteil im Verfahren.
Wie wird der Praxiswert berechnet?
Üblich ist das modifizierte Ertragswertverfahren nach den Hinweisen der Bundesärztekammer: materieller Wert (Zeitwert der Substanz) plus ideeller Wert (Goodwill). Der ideelle Wert ergibt sich aus dem nachhaltig übertragbaren Ertrag, vermindert um einen kalkulatorischen Arztlohn und über wenige Jahre kapitalisiert. Das Ergebnis ist eine begründete Schätzung und Ihre Verhandlungsbasis – keine feste Zahl.
Muss ich das Personal übernehmen?
Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach §613a BGB automatisch auf Sie über – mit allen Rechten und Pflichten. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam; die Beschäftigten haben ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Unterrichtung. In der Praxis ist ein eingespieltes Team meist ein großer Vorteil.
Wie lange dauert eine Übernahme?
Von der ernsthaften Suche bis zum Start sollten Sie realistisch 9 bis 18 Monate einplanen. Suche und Nachbesetzungsverfahren sind die größten Zeittreiber – Letzteres ist behördlich getaktet und lässt sich nur bedingt beschleunigen.
Was passiert mit den Patientenakten?
Sie dürfen aus Datenschutzgründen nicht ungefragt übergeben werden. Etabliert ist das „Zwei-Schrank-Modell": Altakten bleiben zunächst getrennt verwahrt, und Sie greifen erst mit Einwilligung des jeweiligen Patienten darauf zu. Die konkrete Ausgestaltung gehört in den Kaufvertrag und in die rechtliche Beratung.
Ist eine Übernahme günstiger als eine Neugründung?
Nicht unbedingt günstiger, aber oft risikoärmer und in gesperrten Gebieten häufig der einzige Weg. Sie zahlen für den bestehenden Cashflow und den Patientenstamm einen Preis, sparen aber die lange Aufbauphase. Ob Gründung oder Übernahme besser passt, hängt von Region, Fach und Ihrer Situation ab.
Ihr nächster Schritt

Sie prüfen eine konkrete Praxis?

Ob Bewertung, Nachbesetzungsverfahren oder Finanzierung – wir ordnen Ihre Situation neutral ein und verweisen Sie an die richtigen Spezialisten. Freundlich, unverbindlich, ohne Verkaufsdruck.

Redaktioneller Leitfaden, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben – insbesondere Wert- und Kostenangaben – sind grobe Orientierung ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Prüfung. Verbindlich wird Ihr Vorhaben erst mit Businessplan, Steuerberatung und einer im Vertragsarztrecht versierten Kanzlei. Rechtsstand und Verfahren können sich ändern und regional abweichen.

Quellen & weiterführende Informationen

  • § 103 SGB V – Zulassungsbeschränkungen (Nachbesetzungsverfahren), gesetze-im-internet.de
  • § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, gesetze-im-internet.de
  • § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang, gesetze-im-internet.de
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Praxisbörse & Informationen zur Zulassung
  • Zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) – Merkblätter „Praxisabgabe & Nachbesetzung in gesperrten Planungsbereichen"
  • Bundesärztekammer – „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" (Deutsches Ärzteblatt, Stand 2008)
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) – Existenzgründung & Finanzierung für Heilberufe
  • KfW – Förderkredite für Gründung und Übernahme