Auf einen Blick
- Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung nach § 95 SGB V — mit angestellten (oder als Vertragsärzt:in tätigen) Ärzt:innen, eigener Rechtsform und eigener Zulassung.
- Gründen dürfen nur bestimmte Träger: zugelassene Ärzt:innen/Vertragsärzt:innen, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger und Kommunen.
- Die häufigste Rechtsform ist die GmbH — dann verlangt der Zulassungsausschuss eine Sicherheitsleistung (Bürgschaft) für die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Der eigentliche Engpass sind die Arztsitze: In gesperrten Planungsbereichen bekommen Sie einen Sitz meist nur über eingebrachte Zulassungen oder Nachbesetzung (§ 103 SGB V).
- Höherer Kapital- und Organisationsbedarf als bei Einzelpraxis oder BAG — dafür Skalierung, Anstellungsmodelle und geregelte Nachfolge.
- Rund um investorenbetriebene MVZ (i-MVZ) ist eine strengere Regulierung in Arbeit (Stand 2026 noch nicht in Kraft).
Einzelpraxis, BAG oder MVZ?
Bevor Sie über ein MVZ nachdenken, lohnt der Blick auf die drei Grundformen der vertragsärztlichen Tätigkeit — sie unterscheiden sich stark in Aufwand, Haftung und Steuerbarkeit. Die Einzelpraxis ist der klassische Weg: eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt, ein Sitz, volle Freiheit und volle Verantwortung. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) — früher „Gemeinschaftspraxis" — bündelt mehrere Vertragsärzt:innen, die gemeinsam abrechnen, aber jeweils selbst zugelassen und Gesellschafter bleiben. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist etwas grundlegend anderes: Hier gründet ein Träger eine eigene Gesellschaft, die die Zulassung hält und Ärzt:innen anstellt. Eigentum und ärztliche Tätigkeit lassen sich damit erstmals sauber trennen.
Wann sich eine MVZ- oder Klinikstruktur lohnt
Eine MVZ-Struktur spielt ihre Stärken aus, wenn Sie mehrere Behandler:innen beschäftigen, fachübergreifend unter einem Dach versorgen, mehrere Standorte planen oder eine Nachfolge geregelt gestalten wollen, ohne dass jede:r Einsteiger:in sofort Gesellschaftsanteile kaufen muss. Anstellung statt Partnerschaft senkt die Einstiegshürde für junge Ärzt:innen und macht das Team planbarer. Wenn Sie dagegen allein oder zu zweit starten, sind Einzelpraxis oder BAG fast immer schlanker — den Einstieg dafür beschreibt unser Leitfaden Praxis (Humanmedizin) gründen im Detail.
Wer darf ein MVZ gründen?
Anders als bei der Einzelpraxis darf ein MVZ nicht jede:r gründen. § 95 SGB V zählt die gründungsberechtigten Träger abschließend auf. Dazu gehören:
- Zugelassene Ärzt:innen und Vertragsärzt:innen — also Kolleg:innen, die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Zugelassene Krankenhäuser — der klassische Weg, über den auch viele investorennahe MVZ entstehen.
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V.
- Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der Versorgung teilnehmen.
- Kommunen — Städte und Gemeinden dürfen MVZ gründen, um die wohnortnahe Versorgung zu sichern.
Fachübergreifend oder arztgruppengleich?
Früher musste ein MVZ „fachübergreifend" sein, also mindestens zwei verschiedene Arztgruppen umfassen. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 sind auch arztgruppengleiche MVZ zulässig — etwa ein reines Hausärzte- oder ein reines augenärztliches Zentrum. Pflicht bleibt in jedem Fall die ärztliche Leitung: Ein im MVZ tätiger Arzt oder eine tätige Ärztin (angestellt oder als Vertragsärzt:in) muss die Einrichtung leiten und ist in medizinischen Entscheidungen weisungsfrei. Wichtig für die Trägerfrage: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein MVZ nicht selbst wieder ein weiteres MVZ gründen — die Kette endet beim gründungsberechtigten Träger. Für Krankenhäuser und einzelne Fachrichtungen gelten zudem zusätzliche räumliche und mengenmäßige Grenzen, die verhindern sollen, dass einzelne Träger einen Planungsbereich dominieren.
Rechtsform des MVZ
§ 95 Abs. 1a SGB V schreibt vor, in welchen Rechtsformen ein MVZ überhaupt betrieben werden darf: als Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, meist die haftungsbegrenzte PartG mbB), als eingetragene Genossenschaft (eG), als GmbH oder — bei kommunalen Trägern — in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Die Aktiengesellschaft ist bewusst ausgeschlossen. In der Praxis dominiert die GmbH, weil sie Haftung begrenzt, klare Governance ermöglicht und Anteilsübertragungen sauber abbildet.
Warum die GmbH eine Bürgschaft braucht
Genau weil die GmbH die Haftung beschränkt, verlangt der Gesetzgeber einen Ausgleich: Wird das MVZ in einer haftungsbeschränkten Form geführt, müssen die Gründer eine Sicherheitsleistung — in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft — beibringen. Sie sichert die Forderungen ab, die der Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ zustehen können, etwa aus Honorarrückforderungen oder Wirtschaftlichkeitsregressen. Der Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch eine GmbH selbst als Bürgin auftreten darf. Höhe und genaue Form legt Ihre KV fest.
| Rechtsform | Haftung | Sicherheitsleistung? | Typisch für |
|---|---|---|---|
| GmbH | auf Gesellschaftsvermögen beschränkt | ja (Bürgschaft) | größere MVZ, mehrere Standorte, Träger-Konstrukte |
| GbR | Gesellschafter haften persönlich | i. d. R. nein | kleine ärztlich getragene MVZ |
| PartG mbB | Berufshaftung begrenzt | i. d. R. nein | ärztlich getragene MVZ mit Haftungsschutz |
| eG | auf Genossenschaftsvermögen beschränkt | ja (haftungsbeschränkt) | Zusammenschlüsse mehrerer Praxen |
Die Wahl der Rechtsform hat spürbare steuerliche und haftungsrechtliche Folgen — von der Gewinnermittlung bis zur Frage, ob Gewerbesteuer anfällt. Das ist keine Entscheidung für den Küchentisch: Klären Sie sie früh mit einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerkanzlei und einer Fachanwält:in für Medizinrecht. Einen Überblick über die steuer- und rechtsseitigen Weichenstellungen gibt unser Ratgeber Steuer & Recht.
Zulassung & Arztsitze
Über die Zulassung eines MVZ und über jede Anstellung entscheidet der Zulassungsausschuss — ein paritätisch mit Vertreter:innen der KV und der Krankenkassen besetztes Gremium. Ohne Zulassung keine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der entscheidende Rohstoff sind dabei die Arztsitze, denn ein MVZ kann nur so viele Ärzt:innen versorgen, wie es Sitze bündelt.
Wie Sitze ins MVZ kommen
Es gibt im Wesentlichen drei Wege. Erstens: Ein:e Vertragsärzt:in verzichtet auf die eigene Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V) und bringt den Sitz so ein. Zweitens: In offenen, nicht gesperrten Planungsbereichen kann eine freie Zulassung beantragt werden. Drittens — und in der Realität am häufigsten: In gesperrten Bereichen läuft die Beschaffung über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, bei dem ein frei werdender Sitz ausgeschrieben wird und der Zulassungsausschuss über die Nachfolge entscheidet. Wo ein Planungsbereich gesperrt ist, richtet sich nach der Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Businessplan & Finanzierung
Ein MVZ bindet in aller Regel deutlich mehr Kapital als eine Einzelpraxis: mehrere Behandlungseinheiten, größere Flächen, ein kaufmännischer Unterbau, oft der Erwerb von Sitzen und Vorlaufkosten für Personal, das schon vor dem ersten Honorar bezahlt werden will. Ein belastbarer Businessplan ist deshalb Pflicht — mit Investitions- und Liquiditätsplanung, Personalkostenrechnung und einer nüchternen Auslastungsprognose je Sitz.
Investitionsrahmen je nach Fach, Geräten und Standorten — grobe Orientierung
Vorlauf für Sitz-Beschaffung, Zulassung und Aufbau
Sicherheitsleistung/Bürgschaft je nach Rechtsform und KV
Als Finanzierungspartner für Heilberufe ist die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) etabliert; sie reicht auch Förderkredite der KfW durch, etwa den ERP-Gründerkredit. Hausbanken und Bürgschaftsbanken ergänzen das Bild. Daneben existiert das Thema Trägerfinanzierung: Krankenhausträger oder Investoren finanzieren MVZ über die Gründungsberechtigung eines Krankenhauses (dazu unten mehr). Das ist rechtlich zulässig, politisch aber umstritten und steht unter Reformdruck — bewerten Sie ein solches Modell sachlich und mit Blick auf Ihre ärztliche Unabhängigkeit.
Struktur, Governance & Personal
Ein MVZ funktioniert nur mit einer klaren Rollentrennung. An der Spitze steht die verpflichtende ärztliche Leitung, die in allen medizinischen Fragen weisungsfrei entscheidet — das ist kein Feigenblatt, sondern gesetzlich geforderte Substanz. Daneben steht meist eine kaufmännische Leitung oder Geschäftsführung, die Budgets, Verträge, Einkauf und Controlling verantwortet. Darunter arbeiten die angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie die MFA- und Verwaltungsteams.
Anstellungsgenehmigungen und Umfang
Jede angestellte ärztliche Kraft braucht eine Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses, die an den eingebrachten Versorgungsauftrag (voll oder hälftig) gekoppelt ist. Planen Sie Vertretungsregelungen, Weiterbildungsbefugnisse und die Frage mit ein, wie viel ärztliche Präsenz je Sitz erforderlich ist. Gute Governance heißt hier vor allem: schriftlich fixierte Zuständigkeiten, dokumentierte Entscheidungswege und eine ärztliche Leitung, die faktisch — nicht nur auf dem Papier — die medizinische Verantwortung trägt.
Räume, Ausstattung & IT
Mehrere Behandler:innen unter einem Dach stellen andere Anforderungen als eine Einzelpraxis. Bei den Räumen zählen ausreichend Behandlungs- und Funktionsräume, barrierefreie Zugänge, Hygiene- und Brandschutzauflagen sowie genug Platz für Anmeldung, Wartebereich und Verwaltung — bei mehreren Standorten multipliziert sich das. Die Geräteausstattung richtet sich nach den vertretenen Fachrichtungen und ist der größte Hebel im Investitionsplan.
PVS, TI und mehrere Behandler
Zentral ist die IT: Ein MVZ braucht ein mandanten- und mehrbehandlerfähiges Praxisverwaltungssystem (PVS), das Abrechnung, Dokumentation und Terminplanung über Standorte und Ärzt:innen hinweg sauber trennt und zugleich zusammenführt. Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit eRezept und elektronischer Patientenakte (ePA) ist Standard und Pflicht. Kalkulieren Sie Datenschutz (DSGVO), Rollen- und Rechtekonzepte sowie IT-Sicherheit von Anfang an mit ein — nachträglich wird das teuer und mühsam.
Abrechnung & Honorar
Das MVZ rechnet als eigenständige Einrichtung ab. Es erhält eine eigene Betriebsstättennummer (BSNR) und rechnet die vertragsärztlichen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Jede:r angestellte Ärzt:in bekommt eine lebenslange Arztnummer (LANR), über die die erbrachten Leistungen zugeordnet werden. Die Verteilung des Honorars richtet sich nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen KV — mit Regelleistungsvolumina, Mengenbegrenzungen und fachgruppenspezifischen Regeln, die die Wirtschaftlichkeit eines Sitzes maßgeblich bestimmen.
Wirtschaftlichkeit und Regress
Wie in jeder Praxis gilt auch im MVZ das Wirtschaftlichkeitsgebot: Unwirtschaftliche Verordnungen oder Leistungen können zu Regressen führen — Forderungen, die am Ende die Trägergesellschaft treffen und die auch der Grund für die oben genannte Sicherheitsleistung sind. Private Leistungen laufen über die GOÄ, zahnärztliche über GOZ und BEMA. Eine saubere, prüffeste Dokumentation und ein Controlling, das Auffälligkeiten früh erkennt, sind daher kein Luxus, sondern Teil des Risikomanagements.
Wachstum & Weiterentwicklung
Ein MVZ ist von Natur aus auf Entwicklung angelegt — das ist einer seiner größten Vorteile. Sie können weitere Arztsitze aufnehmen, zusätzliche Fachrichtungen integrieren, Zweigpraxen oder weitere Standorte eröffnen und so schrittweise ein regionales Netz aufbauen. Jeder dieser Schritte läuft wieder über den Zulassungsausschuss und die Bedarfsplanung, folgt also denselben Spielregeln wie die Gründung.
Auch Kooperationen erweitern den Spielraum: mit Kliniken, anderen MVZ, Laboren oder Heilmittelerbringern. Wichtig ist, das Wachstum an der ärztlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten und nicht an der bloßen Möglichkeit. Ein durchdachter Standort ist dabei die halbe Miete — Kriterien dazu sammelt unser Leitfaden zur Standortwahl für Klinik & MVZ.
Von der Idee zur Zulassung — Schritt für Schritt
Kein Fahrplan ersetzt die individuelle Beratung, aber die grobe Reihenfolge ist bei den meisten MVZ-Gründungen ähnlich:
Häufige Fehler
Die meisten Probleme beim MVZ-Aufbau entstehen nicht aus Pech, sondern aus vermeidbaren Fehleinschätzungen. Diese Punkte tauchen immer wieder auf:
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen MVZ und BAG?
Kann ich als einzelne:r Ärzt:in ein MVZ gründen?
Warum verlangt der Zulassungsausschuss eine Bürgschaft?
Wie bekomme ich in einem gesperrten Gebiet einen Arztsitz?
Dürfen Investoren ein MVZ betreiben?
Was kostet die Gründung eines MVZ?
Sie denken über ein MVZ nach?
Von der Trägerfrage über die Rechtsform bis zur Sitz-Beschaffung: Wir sortieren Ihre Ausgangslage und bringen Sie mit den richtigen Fachleuten für Recht, Steuern und Finanzierung zusammen — unverbindlich und auf Ihr Vorhaben zugeschnitten.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zulassungsberatung. Genannte Beträge, Fristen und Verhältniszahlen sind grobe Anhaltspunkte, keine Garantie — verbindlich werden sie erst mit Businessplan, Steuerberater:in, Fachanwält:in für Medizinrecht sowie der Auskunft Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und des Zulassungsausschusses.
Quellen & weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Informationen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), kbv.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch — § 95 SGB V (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung), gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch — § 103 SGB V (Zulassungsbeschränkungen / Nachbesetzung), gesetze-im-internet.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Bedarfsplanungs-Richtlinie, g-ba.de
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank): Existenzgründung und MVZ-Finanzierung, apobank.de
- Zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV): Merkblatt zur MVZ-Gründung und zum Zulassungsausschuss
- Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ e.V.): Grundlagen und aktuelle Reformdiskussion, bmvz.de