Klinik/MVZ · Neugründung

Klinikpraxis / MVZ neu gründen.

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Ein MVZ oder eine Praxisklinik von Null aufzubauen ist voraussetzungsreich: Es braucht eine Gründungsberechtigung, mindestens die nötigen Arztsitze (selbst eingebracht oder angestellt), eine passende Rechtsform (GmbH/GbR) und eine ärztliche Leitung. Gehen Sie das früh mit Fachanwalt für Medizinrecht und Steuerberatung an. So sieht der Weg aus.

Auf den Punkt

Ein MVZ oder eine Klinikpraxis gründen ist komplexer: Gründungsberechtigung und Struktur nach §95 SGB V, mehrere Behandler und Zulassungen, eine ärztliche Leitung, dazu ambulantes Operieren oder Belegbetten. Investition und Organisation liegen über der Einzelpraxis — dafür sind Wachstum und Arbeitsteilung leichter.

Auf einen Blick

  • Ein MVZ ist eine ärztlich geleitete Einrichtung nach § 95 SGB V — mit angestellten (oder als Vertragsärzt:in tätigen) Ärzt:innen, eigener Rechtsform und eigener Zulassung.
  • Gründen dürfen nur bestimmte Träger: zugelassene Ärzt:innen/Vertragsärzt:innen, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger und Kommunen.
  • Die häufigste Rechtsform ist die GmbH — dann verlangt der Zulassungsausschuss eine Sicherheitsleistung (Bürgschaft) für die Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung.
  • Der eigentliche Engpass sind die Arztsitze: In gesperrten Planungsbereichen bekommen Sie einen Sitz meist nur über eingebrachte Zulassungen oder Nachbesetzung (§ 103 SGB V).
  • Höherer Kapital- und Organisationsbedarf als bei Einzelpraxis oder BAG — dafür Skalierung, Anstellungsmodelle und geregelte Nachfolge.
  • Rund um investorenbetriebene MVZ (i-MVZ) ist eine strengere Regulierung in Arbeit (Stand 2026 noch nicht in Kraft).
Einzelpraxis

Einzelpraxis, BAG oder MVZ?

Bevor Sie über ein MVZ nachdenken, lohnt der Blick auf die drei Grundformen der vertragsärztlichen Tätigkeit — sie unterscheiden sich stark in Aufwand, Haftung und Steuerbarkeit. Die Einzelpraxis ist der klassische Weg: eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt, ein Sitz, volle Freiheit und volle Verantwortung. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) — früher „Gemeinschaftspraxis" — bündelt mehrere Vertragsärzt:innen, die gemeinsam abrechnen, aber jeweils selbst zugelassen und Gesellschafter bleiben. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) ist etwas grundlegend anderes: Hier gründet ein Träger eine eigene Gesellschaft, die die Zulassung hält und Ärzt:innen anstellt. Eigentum und ärztliche Tätigkeit lassen sich damit erstmals sauber trennen.

Wann sich eine MVZ- oder Klinikstruktur lohnt

Eine MVZ-Struktur spielt ihre Stärken aus, wenn Sie mehrere Behandler:innen beschäftigen, fachübergreifend unter einem Dach versorgen, mehrere Standorte planen oder eine Nachfolge geregelt gestalten wollen, ohne dass jede:r Einsteiger:in sofort Gesellschaftsanteile kaufen muss. Anstellung statt Partnerschaft senkt die Einstiegshürde für junge Ärzt:innen und macht das Team planbarer. Wenn Sie dagegen allein oder zu zweit starten, sind Einzelpraxis oder BAG fast immer schlanker — den Einstieg dafür beschreibt unser Leitfaden Praxis (Humanmedizin) gründen im Detail.

Ehrlich bleiben: Ein MVZ ist nicht automatisch „die bessere Praxis". Sie kaufen sich mit der Struktur zusätzliche Governance, Compliance, Anstellungsverträge und einen kaufmännischen Apparat ein. Für ein bis zwei Behandler:innen ist das oft Overhead ohne Gegenwert. Rechnen Sie ehrlich durch, ab welcher Größe die Struktur trägt — und ob nicht eine BAG mit Job-Sharing denselben Zweck einfacher erfüllt.
Wer darf

Wer darf ein MVZ gründen?

Anders als bei der Einzelpraxis darf ein MVZ nicht jede:r gründen. § 95 SGB V zählt die gründungsberechtigten Träger abschließend auf. Dazu gehören:

  • Zugelassene Ärzt:innen und Vertragsärzt:innen — also Kolleg:innen, die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
  • Zugelassene Krankenhäuser — der klassische Weg, über den auch viele investorennahe MVZ entstehen.
  • Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V.
  • Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der Versorgung teilnehmen.
  • Kommunen — Städte und Gemeinden dürfen MVZ gründen, um die wohnortnahe Versorgung zu sichern.

Fachübergreifend oder arztgruppengleich?

Früher musste ein MVZ „fachübergreifend" sein, also mindestens zwei verschiedene Arztgruppen umfassen. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 sind auch arztgruppengleiche MVZ zulässig — etwa ein reines Hausärzte- oder ein reines augenärztliches Zentrum. Pflicht bleibt in jedem Fall die ärztliche Leitung: Ein im MVZ tätiger Arzt oder eine tätige Ärztin (angestellt oder als Vertragsärzt:in) muss die Einrichtung leiten und ist in medizinischen Entscheidungen weisungsfrei. Wichtig für die Trägerfrage: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein MVZ nicht selbst wieder ein weiteres MVZ gründen — die Kette endet beim gründungsberechtigten Träger. Für Krankenhäuser und einzelne Fachrichtungen gelten zudem zusätzliche räumliche und mengenmäßige Grenzen, die verhindern sollen, dass einzelne Träger einen Planungsbereich dominieren.

Rechtsform des MVZ

Rechtsform des MVZ

§ 95 Abs. 1a SGB V schreibt vor, in welchen Rechtsformen ein MVZ überhaupt betrieben werden darf: als Personengesellschaft (GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, meist die haftungsbegrenzte PartG mbB), als eingetragene Genossenschaft (eG), als GmbH oder — bei kommunalen Trägern — in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform. Die Aktiengesellschaft ist bewusst ausgeschlossen. In der Praxis dominiert die GmbH, weil sie Haftung begrenzt, klare Governance ermöglicht und Anteilsübertragungen sauber abbildet.

Warum die GmbH eine Bürgschaft braucht

Genau weil die GmbH die Haftung beschränkt, verlangt der Gesetzgeber einen Ausgleich: Wird das MVZ in einer haftungsbeschränkten Form geführt, müssen die Gründer eine Sicherheitsleistung — in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft — beibringen. Sie sichert die Forderungen ab, die der Kassenärztlichen Vereinigung gegen das MVZ zustehen können, etwa aus Honorarrückforderungen oder Wirtschaftlichkeitsregressen. Der Bundessozialgericht hat klargestellt, dass auch eine GmbH selbst als Bürgin auftreten darf. Höhe und genaue Form legt Ihre KV fest.

RechtsformHaftungSicherheitsleistung?Typisch für
GmbHauf Gesellschaftsvermögen beschränktja (Bürgschaft)größere MVZ, mehrere Standorte, Träger-Konstrukte
GbRGesellschafter haften persönlichi. d. R. neinkleine ärztlich getragene MVZ
PartG mbBBerufshaftung begrenzti. d. R. neinärztlich getragene MVZ mit Haftungsschutz
eGauf Genossenschaftsvermögen beschränktja (haftungsbeschränkt)Zusammenschlüsse mehrerer Praxen

Die Wahl der Rechtsform hat spürbare steuerliche und haftungsrechtliche Folgen — von der Gewinnermittlung bis zur Frage, ob Gewerbesteuer anfällt. Das ist keine Entscheidung für den Küchentisch: Klären Sie sie früh mit einer auf Heilberufe spezialisierten Steuerkanzlei und einer Fachanwält:in für Medizinrecht. Einen Überblick über die steuer- und rechtsseitigen Weichenstellungen gibt unser Ratgeber Steuer & Recht.

Zulassung

Zulassung & Arztsitze

Über die Zulassung eines MVZ und über jede Anstellung entscheidet der Zulassungsausschuss — ein paritätisch mit Vertreter:innen der KV und der Krankenkassen besetztes Gremium. Ohne Zulassung keine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der entscheidende Rohstoff sind dabei die Arztsitze, denn ein MVZ kann nur so viele Ärzt:innen versorgen, wie es Sitze bündelt.

Wie Sitze ins MVZ kommen

Es gibt im Wesentlichen drei Wege. Erstens: Ein:e Vertragsärzt:in verzichtet auf die eigene Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V) und bringt den Sitz so ein. Zweitens: In offenen, nicht gesperrten Planungsbereichen kann eine freie Zulassung beantragt werden. Drittens — und in der Realität am häufigsten: In gesperrten Bereichen läuft die Beschaffung über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, bei dem ein frei werdender Sitz ausgeschrieben wird und der Zulassungsausschuss über die Nachfolge entscheidet. Wo ein Planungsbereich gesperrt ist, richtet sich nach der Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Tipp: Sprechen Sie so früh wie möglich mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und dem Zulassungsausschuss — idealerweise, bevor Sie Räume anmieten oder Verträge unterschreiben. Die Frage „Bekomme ich hier überhaupt die Sitze?" entscheidet über das gesamte Vorhaben und lässt sich am Telefon oft schneller klären, als man denkt.
Ehrlich bleiben: Der teuerste und knappste Faktor beim MVZ-Aufbau sind fast nie die Geräte, sondern die Arztsitze. In gefragten Fachrichtungen und Ballungsräumen sind Sitze rar und werden gehandelt — Wartezeiten und Preise lassen sich pauschal nicht seriös beziffern. Kalkulieren Sie die Sitz-Beschaffung als eigenes Projekt mit realistischem Zeitpuffer, nicht als Formalie am Ende.
Businessplan

Businessplan & Finanzierung

Ein MVZ bindet in aller Regel deutlich mehr Kapital als eine Einzelpraxis: mehrere Behandlungseinheiten, größere Flächen, ein kaufmännischer Unterbau, oft der Erwerb von Sitzen und Vorlaufkosten für Personal, das schon vor dem ersten Honorar bezahlt werden will. Ein belastbarer Businessplan ist deshalb Pflicht — mit Investitions- und Liquiditätsplanung, Personalkostenrechnung und einer nüchternen Auslastungsprognose je Sitz.

6- bis 7-stellig

Investitionsrahmen je nach Fach, Geräten und Standorten — grobe Orientierung

mehrmonatig

Vorlauf für Sitz-Beschaffung, Zulassung und Aufbau

individuell

Sicherheitsleistung/Bürgschaft je nach Rechtsform und KV

Als Finanzierungspartner für Heilberufe ist die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) etabliert; sie reicht auch Förderkredite der KfW durch, etwa den ERP-Gründerkredit. Hausbanken und Bürgschaftsbanken ergänzen das Bild. Daneben existiert das Thema Trägerfinanzierung: Krankenhausträger oder Investoren finanzieren MVZ über die Gründungsberechtigung eines Krankenhauses (dazu unten mehr). Das ist rechtlich zulässig, politisch aber umstritten und steht unter Reformdruck — bewerten Sie ein solches Modell sachlich und mit Blick auf Ihre ärztliche Unabhängigkeit.

Ehrlich bleiben: Alle Beträge auf dieser Seite sind grobe Orientierung, keine Garantie. Der Kapitalbedarf eines MVZ streut extrem — ein hausärztliches Zentrum ohne teure Großgeräte spielt in einer völlig anderen Liga als ein radiologisches. Verlässlich wird die Zahl erst mit Ihrem eigenen Businessplan und der Auskunft von Steuerberater:in und finanzierender Bank.
Struktur

Struktur, Governance & Personal

Ein MVZ funktioniert nur mit einer klaren Rollentrennung. An der Spitze steht die verpflichtende ärztliche Leitung, die in allen medizinischen Fragen weisungsfrei entscheidet — das ist kein Feigenblatt, sondern gesetzlich geforderte Substanz. Daneben steht meist eine kaufmännische Leitung oder Geschäftsführung, die Budgets, Verträge, Einkauf und Controlling verantwortet. Darunter arbeiten die angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie die MFA- und Verwaltungsteams.

Anstellungsgenehmigungen und Umfang

Jede angestellte ärztliche Kraft braucht eine Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses, die an den eingebrachten Versorgungsauftrag (voll oder hälftig) gekoppelt ist. Planen Sie Vertretungsregelungen, Weiterbildungsbefugnisse und die Frage mit ein, wie viel ärztliche Präsenz je Sitz erforderlich ist. Gute Governance heißt hier vor allem: schriftlich fixierte Zuständigkeiten, dokumentierte Entscheidungswege und eine ärztliche Leitung, die faktisch — nicht nur auf dem Papier — die medizinische Verantwortung trägt.

Räume

Räume, Ausstattung & IT

Mehrere Behandler:innen unter einem Dach stellen andere Anforderungen als eine Einzelpraxis. Bei den Räumen zählen ausreichend Behandlungs- und Funktionsräume, barrierefreie Zugänge, Hygiene- und Brandschutzauflagen sowie genug Platz für Anmeldung, Wartebereich und Verwaltung — bei mehreren Standorten multipliziert sich das. Die Geräteausstattung richtet sich nach den vertretenen Fachrichtungen und ist der größte Hebel im Investitionsplan.

PVS, TI und mehrere Behandler

Zentral ist die IT: Ein MVZ braucht ein mandanten- und mehrbehandlerfähiges Praxisverwaltungssystem (PVS), das Abrechnung, Dokumentation und Terminplanung über Standorte und Ärzt:innen hinweg sauber trennt und zugleich zusammenführt. Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) mit eRezept und elektronischer Patientenakte (ePA) ist Standard und Pflicht. Kalkulieren Sie Datenschutz (DSGVO), Rollen- und Rechtekonzepte sowie IT-Sicherheit von Anfang an mit ein — nachträglich wird das teuer und mühsam.

Abrechnung

Abrechnung & Honorar

Das MVZ rechnet als eigenständige Einrichtung ab. Es erhält eine eigene Betriebsstättennummer (BSNR) und rechnet die vertragsärztlichen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Jede:r angestellte Ärzt:in bekommt eine lebenslange Arztnummer (LANR), über die die erbrachten Leistungen zugeordnet werden. Die Verteilung des Honorars richtet sich nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen KV — mit Regelleistungsvolumina, Mengenbegrenzungen und fachgruppenspezifischen Regeln, die die Wirtschaftlichkeit eines Sitzes maßgeblich bestimmen.

Wirtschaftlichkeit und Regress

Wie in jeder Praxis gilt auch im MVZ das Wirtschaftlichkeitsgebot: Unwirtschaftliche Verordnungen oder Leistungen können zu Regressen führen — Forderungen, die am Ende die Trägergesellschaft treffen und die auch der Grund für die oben genannte Sicherheitsleistung sind. Private Leistungen laufen über die GOÄ, zahnärztliche über GOZ und BEMA. Eine saubere, prüffeste Dokumentation und ein Controlling, das Auffälligkeiten früh erkennt, sind daher kein Luxus, sondern Teil des Risikomanagements.

Wachstum

Wachstum & Weiterentwicklung

Ein MVZ ist von Natur aus auf Entwicklung angelegt — das ist einer seiner größten Vorteile. Sie können weitere Arztsitze aufnehmen, zusätzliche Fachrichtungen integrieren, Zweigpraxen oder weitere Standorte eröffnen und so schrittweise ein regionales Netz aufbauen. Jeder dieser Schritte läuft wieder über den Zulassungsausschuss und die Bedarfsplanung, folgt also denselben Spielregeln wie die Gründung.

Auch Kooperationen erweitern den Spielraum: mit Kliniken, anderen MVZ, Laboren oder Heilmittelerbringern. Wichtig ist, das Wachstum an der ärztlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten und nicht an der bloßen Möglichkeit. Ein durchdachter Standort ist dabei die halbe Miete — Kriterien dazu sammelt unser Leitfaden zur Standortwahl für Klinik & MVZ.

Von der

Von der Idee zur Zulassung — Schritt für Schritt

Kein Fahrplan ersetzt die individuelle Beratung, aber die grobe Reihenfolge ist bei den meisten MVZ-Gründungen ähnlich:

1
Konzept & Trägerfrage klärenFachrichtungen, Zielgröße, Standorte und die entscheidende Frage: Wer ist gründungsberechtigter Träger — Sie als Vertragsärzt:in, ein Krankenhaus, eine Kommune?
2
Beratung einholenFachanwält:in für Medizinrecht, Steuerkanzlei mit Heilberufe-Schwerpunkt und Finanzierungspartner früh an den Tisch holen.
3
Businessplan & FinanzierungInvestitions-, Liquiditäts- und Personalplanung; Finanzierungszusage von apoBank/KfW oder Hausbank einholen.
4
Rechtsform gründenGesellschaft (meist GmbH) notariell errichten, Gesellschaftsvertrag und ärztliche Leitung festlegen.
5
Arztsitze sichernZulassungen einbringen, freie Sitze beantragen oder Nachbesetzung nach § 103 SGB V betreiben.
6
Zulassungsantrag stellenAntrag beim Zulassungsausschuss inklusive Sicherheitsleistung/Bürgschaft und Anstellungsgenehmigungen.
7
Räume, IT & Team aufbauenFlächen herrichten, mandantenfähiges PVS und TI anbinden, Ärzt:innen und MFA-Teams einstellen.
8
Zulassung & StartNach Beschluss des Zulassungsausschusses Betrieb aufnehmen — und mit Controlling in den Regelbetrieb übergehen.
Häufige Fehler

Häufige Fehler

Die meisten Probleme beim MVZ-Aufbau entstehen nicht aus Pech, sondern aus vermeidbaren Fehleinschätzungen. Diese Punkte tauchen immer wieder auf:

Typische Fallstricke: Sitz-Beschaffung unterschätzt: Ohne gesicherte Arztsitze bleibt das schönste Konzept Theorie — und in gesperrten Bereichen dauert das. Governance nur auf dem Papier: Eine ärztliche Leitung, die faktisch nichts entscheidet, ist ein Compliance-Risiko. Sicherheitsleistung übersehen: Bei der GmbH gehört die Bürgschaft von Anfang in die Planung. Überdehnung: Zu schnell zu viele Standorte binden Kapital und Führungskraft, bevor der erste Standort trägt. i-MVZ-Debatte ignoriert: Wer auf Trägerfinanzierung setzt, sollte die laufende Regulierung im Blick behalten.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen MVZ und BAG?
In einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bleiben die beteiligten Ärzt:innen selbst zugelassen und sind Gesellschafter — sie behandeln und rechnen gemeinsam ab, tragen aber jeweils ihren eigenen Versorgungsauftrag. Ein MVZ ist dagegen eine eigene, ärztlich geleitete Einrichtung mit eigener Zulassung, die Ärzt:innen anstellt. So lassen sich Eigentum und ärztliche Tätigkeit trennen, was Anstellung und Nachfolge einfacher macht.
Kann ich als einzelne:r Ärzt:in ein MVZ gründen?
Grundsätzlich ja: Als zugelassene:r Vertragsärzt:in gehören Sie zu den gründungsberechtigten Trägern nach § 95 SGB V. Ein MVZ ist allerdings auf mehrere (angestellte oder als Vertragsärzt:in tätige) Ärzt:innen und eine ärztliche Leitung ausgelegt. Für ein sehr kleines Vorhaben ist deshalb oft eine Einzelpraxis oder BAG die einfachere Wahl — die Einordnung sollten Sie mit einer Fachanwält:in für Medizinrecht treffen.
Warum verlangt der Zulassungsausschuss eine Bürgschaft?
Weil eine GmbH (oder eG) die Haftung beschränkt. Damit die Kassenärztliche Vereinigung ihre möglichen Forderungen — etwa aus Honorarrückforderungen oder Wirtschaftlichkeitsregressen — nicht ins Leere laufen sieht, verlangt § 95 Abs. 1a SGB V bei haftungsbeschränkten Rechtsformen eine Sicherheitsleistung, meist eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Höhe und Form legt Ihre KV fest.
Wie bekomme ich in einem gesperrten Gebiet einen Arztsitz?
In gesperrten Planungsbereichen sind keine freien Zulassungen möglich. Ein Sitz kommt dann entweder herein, indem ein:e Vertragsärzt:in zugunsten einer Anstellung im MVZ auf die Zulassung verzichtet, oder über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, bei dem ein frei werdender Sitz ausgeschrieben wird. Über die Nachbesetzung entscheidet der Zulassungsausschuss.
Dürfen Investoren ein MVZ betreiben?
Investoren können nicht direkt gründen, wohl aber über die Gründungsberechtigung eines zugelassenen Krankenhauses — so entstehen die viel diskutierten investorenbetriebenen MVZ (i-MVZ). Das ist zulässig, steht aber unter politischem Reformdruck: Über strengere Regeln, mehr Transparenz und Grenzen wird seit Jahren beraten, zuletzt in einer Anhörung des Bundestags-Gesundheitsausschusses Ende 2025. Ein eigenes MVZ-Regulierungsgesetz ist Stand 2026 aber noch nicht in Kraft.
Was kostet die Gründung eines MVZ?
Das lässt sich seriös nur individuell beantworten. Der Kapitalbedarf reicht je nach Fachrichtung, Geräteausstattung, Zahl der Sitze und Standorte vom mittleren sechsstelligen bis in den siebenstelligen Bereich — ein hausärztliches MVZ ist deutlich günstiger als ein radiologisches. Die Beträge auf dieser Seite sind grobe Orientierung; verbindlich werden sie erst mit Businessplan, Steuerberatung und Finanzierungsangebot.
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Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Zulassungsberatung. Genannte Beträge, Fristen und Verhältniszahlen sind grobe Anhaltspunkte, keine Garantie — verbindlich werden sie erst mit Businessplan, Steuerberater:in, Fachanwält:in für Medizinrecht sowie der Auskunft Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und des Zulassungsausschusses.

Quellen & weiterführende Informationen

  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): Informationen zu Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), kbv.de
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch — § 95 SGB V (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung), gesetze-im-internet.de
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch — § 103 SGB V (Zulassungsbeschränkungen / Nachbesetzung), gesetze-im-internet.de
  • Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Bedarfsplanungs-Richtlinie, g-ba.de
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank): Existenzgründung und MVZ-Finanzierung, apobank.de
  • Zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV): Merkblatt zur MVZ-Gründung und zum Zulassungsausschuss
  • Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ e.V.): Grundlagen und aktuelle Reformdiskussion, bmvz.de