Klinik/MVZ · Übernahme

Klinikpraxis / MVZ übernehmen.

Sie sehen den Weg Übernahme. Lieber ein MVZ neu aufbauen? → Zur Neugründung

Ein bestehendes MVZ oder eine Praxisklinik übernehmen heißt: Sie kaufen Anteile (Share Deal) oder Vermögenswerte (Asset Deal) und übernehmen Sitze, Team, Umsätze und Struktur ab Tag 1. Der kritische Teil ist nicht der Kauf, sondern die Integration danach. So gehen Sie es an.

Auf den Punkt

Bei der Übernahme eines MVZ oder einer Klinikpraxis zählen die Zulassungen der einzelnen Sitze (§95/§103 SGB V), die Bewertung der Gesellschaft, Due Diligence, Verträge und der Personalübergang. Die gewachsene Struktur bringt Umsatz ab Tag 1 — aber auch Altlasten, die sauber zu prüfen sind.

Auf einen Blick

  • Share Deal: Sie kaufen die Geschäftsanteile der MVZ-Träger-GmbH – Zulassung, Arztsitze und Verträge laufen mit dem Rechtsträger weiter.
  • Asset Deal: Es wechseln nur einzelne Wirtschaftsgüter; die MVZ-Zulassung und die Arztsitze gehen nicht automatisch mit.
  • Kern der Prüfung: Zulassungsrecht (§ 95/§ 103 SGB V), Anstellungsgenehmigungen, Abrechnungs- und Regressrisiken sowie die ärztliche Leitung.
  • Bewertung: Ertragswert/EBITDA plus Substanz – Multiplikatoren sind stark einzelfallabhängig, es gibt keine Standardformel.
  • Personal: beim Asset Deal Übergang nach § 613a BGB; beim Share Deal laufen die Verträge unverändert weiter.
  • Politisches Risiko einplanen: Die Regulierung investorengetragener MVZ ist 2025/2026 in Bewegung.
Warum ein

Warum ein bestehendes MVZ übernehmen?

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist keine große Einzelpraxis, sondern eine organisierte Versorgungseinheit mit mehreren Arztsitzen, angestellten Ärztinnen und Ärzten, einer ärztlichen Leitung und einem eigenen Rechtsträger – meist einer GmbH. Wer ein solches MVZ übernimmt, kauft nicht die Idee einer Praxis, sondern einen laufenden Betrieb: mit Umsatz ab Tag eins, eingespieltem Team, bestehendem Patientenstamm, gewachsenen Zuweiserbeziehungen und – oft am wertvollsten – mit Zulassungen und Arztsitzen, die in gesperrten Planungsbereichen sonst kaum zu bekommen sind.

Genau darin liegt der Reiz gegenüber der Neugründung. Wenn Sie ein MVZ neu aufbauen, kämpfen Sie sich Sitz für Sitz durch die Bedarfsplanung, suchen Personal, gewinnen Patientinnen und Patienten und tragen die Anlaufverluste. Bei der Übernahme entfällt die Durststrecke – Sie steigen in eine funktionierende Struktur ein. Wie sich Aufbau und Kauf unterscheiden und wann sich welcher Weg lohnt, lesen Sie im Leitfaden MVZ & Klinik-Struktur gründen.

Der Preis der Abkürzung: Komplexität

Die Abkürzung hat ihren Preis. Sie übernehmen nicht nur die Chancen, sondern auch die Historie: Altverträge, Personalthemen, gewachsene IT, mögliche Abrechnungs- und Regressrisiken, eine bestehende Kultur. Ein MVZ-Kauf ist ein Unternehmenskauf mit allem, was dazugehört – Due Diligence, Anteilskaufvertrag, Garantien, Finanzierungsstruktur. Rechnen Sie mit sechs bis zwölf Monaten von der ersten Sondierung bis zum Closing und mit einem Beraterteam aus Medizinrecht, Steuer und Transaktionsberatung. Für viele Käufer:innen ist das trotzdem der schnellere und sicherere Weg zur eigenen Struktur – wenn die Substanz stimmt und der Preis fair ist.

Übernahmeformen

Übernahmeformen: Asset Deal, Share Deal, Trägerwechsel

Bevor es um Preise geht, entscheidet die Struktur der Transaktion über fast alles: über Zulassungskontinuität, Steuerlast, Haftung und Personalübergang. Drei Grundformen sind zu unterscheiden – dazu die Teilübernahme als Einstieg.

Share Deal: Geschäftsanteile der Träger-GmbH

Beim Share Deal kaufen Sie die Geschäftsanteile der Gesellschaft, die das MVZ betreibt (in der Regel eine GmbH). Der Rechtsträger bleibt identisch – es wechseln nur die Gesellschafter. Der große Vorteil: Zulassung, Arztsitze, Anstellungsgenehmigungen, Miet-, Liefer- und Arbeitsverträge laufen mit der Gesellschaft weiter, ohne dass jeder einzelne Vertrag neu geschlossen werden muss. Der Nachteil: Sie übernehmen die Gesellschaft „mit Haut und Haaren“, also auch unbekannte Altlasten und Risiken. Deshalb ist die Due Diligence beim Share Deal besonders wichtig.

Asset Deal: einzelne Wirtschaftsgüter

Beim Asset Deal erwerben Sie nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Wirtschaftsgüter – Geräte, Einrichtung, Warenbestand, ggf. Patientenkartei (datenschutzkonform) und einzelne Verträge. Das begrenzt die Haftung für Altlasten, weil Sie gezielt auswählen, was übergeht. Der Haken: Die MVZ-Zulassung und die Arztsitze hängen am Rechtsträger und gehen nicht einfach mit. Um Sitze in eine neue Struktur zu holen, braucht es das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V oder eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung. Für ein MVZ ist der reine Asset Deal deshalb zulassungsrechtlich der kompliziertere Weg.

Trägerwechsel & Umwandlung

Ändert sich der Rechtsträger selbst – etwa weil ein anderer Träger das MVZ fortführen soll – spricht man von einem Trägerwechsel. Die Zulassung ist an den konkreten Rechtsträger gebunden; ein schlichter „Verkauf“ an eine andere Gesellschaft trägt sie nicht automatisch mit. Kontinuität lässt sich hier über das Umwandlungsrecht (z. B. Verschmelzung oder Formwechsel mit Gesamtrechtsnachfolge) herstellen – ein Feld für spezialisierte Berater:innen, in dem gesellschafts- und zulassungsrechtliche Fragen eng verzahnt sind.

Teilübernahme: Einstieg als Gesellschafter

Sie müssen nicht das ganze MVZ auf einmal kaufen. Häufig steigen Ärztinnen und Ärzte zunächst als Mitgesellschafter ein und übernehmen weitere Anteile über die Zeit – etwa im Rahmen einer Nachfolge, bei der die Gründergeneration schrittweise ausscheidet. Das verteilt Kapitalbedarf und Risiko, verlangt aber saubere Regeln im Gesellschaftsvertrag: Stimmrechte, Gewinnverteilung, Andienungs- und Ausstiegsklauseln. Achten Sie darauf, dass die Gründereigenschaft und die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt bleiben (mehr dazu unter Zulassungsrecht).

KriteriumShare Deal (Anteilskauf)Asset Deal (Einzelkauf)
KaufgegenstandGeschäftsanteile der Träger-GmbHEinzelne Wirtschaftsgüter & Verträge
Zulassung/ArztsitzeLaufen mit dem Rechtsträger weiterGehen nicht automatisch mit (§ 103 SGB V nötig)
Verträge (Miete, Kooperation)Bestehen fortMüssen einzeln übertragen werden (Zustimmung)
PersonalVerträge laufen unverändert weiterÜbergang nach § 613a BGB
Haftung/AltlastenÜbernahme „inklusive“ – Garantien wichtigEher begrenzbar durch Auswahl
Typische EignungMVZ als Ganzes, ZulassungskontinuitätTeilbereiche, klare Risikotrennung
Bewertung größerer

Bewertung größerer Einheiten

Bei einer Einzelpraxis dominiert oft der Substanzwert plus ein ideeller Wert (Goodwill). Bei einem MVZ verschiebt sich der Blick zur Ertragskraft des Unternehmens. Käufer und Investoren schauen zuerst darauf, welchen nachhaltigen Gewinn die Einheit erwirtschaftet – und was davon nach einem Eigentümerwechsel übrig bleibt.

Ertragswert und EBITDA

Üblich ist eine Betrachtung des Ertragswerts: Die künftig erwartbaren Überschüsse werden auf den heutigen Wert abgezinst. In der Transaktionspraxis wird häufig auf das EBITDA abgestellt – das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen – als Näherung für die operative Ertragskraft. Entscheidend ist die Normalisierung: Ein kalkulatorischer Unternehmerlohn für mitarbeitende Eigentümer:innen muss abgezogen, einmalige oder private Posten müssen bereinigt werden. Erst dieses „bereinigte“ Ergebnis sagt etwas über den nachhaltigen Wert aus.

Substanz und ideeller Wert

Zur Ertragsbetrachtung kommt die Substanz: Geräte, Einrichtung, IT, Warenbestand – abzüglich Schulden und Rückstellungen. Der ideelle Wert spiegelt Patientenstamm, Standort, Zuweisernetz, Marke und Team. Bei einem MVZ steckt viel ideeller Wert in der Zulassungsstruktur selbst: Arztsitze in gefragten Planungsbereichen sind knapp und deshalb werthaltig – aber nur, wenn sie sich rechtssicher fortführen lassen.

Multiplikatoren – mit Vorsicht

In der Praxis kursieren „EBITDA-Multiplikatoren“ für MVZ. Sie taugen als grobe Sprache zwischen Verkäufer und Käufer, nicht als Rechenformel. Die Spanne ist enorm und hängt an Fachgruppe, Größe, Wachstum, Investorennachfrage und vor allem an der Abhängigkeit von einzelnen Schlüsselärzt:innen. Ein MVZ, dessen Umsatz an einer Person hängt, ist schlicht weniger wert als eine breit aufgestellte Einheit.

Ehrlich bleiben: Es gibt keinen verlässlichen Standard-Multiplikator für MVZ. Zahlen, die Sie in Marktberichten oder Verkaufsexposés lesen, sind stark einzelfallabhängig und oft von der Verkäuferseite optimistisch gerechnet. Behandeln Sie jeden Multiplikator als grobe Orientierung, keine Garantie. Verlässlich wird eine Bewertung erst mit belastbaren Zahlen aus der Due Diligence, einem Businessplan und der Einordnung durch Steuerberatung und Transaktionsberatung – nicht aus einer Faustformel.
Due Diligence

Due Diligence: Financial, Legal, Tax

Die Due Diligence (DD) ist die systematische Prüfung des Kaufobjekts – Ihr wichtigster Schutz vor bösen Überraschungen. Beim MVZ ist sie breiter als bei einer Einzelpraxis, weil mehr bewegliche Teile im Spiel sind. Grob gliedert man sie in drei Felder.

Financial Due Diligence

Hier geht es um die Zahlen: Jahresabschlüsse und BWA der letzten Jahre, Umsatz- und Honorarentwicklung je Arztsitz, Kostenstruktur, Investitionsstau, offene Forderungen und Verbindlichkeiten. Prüfen Sie, wie stabil die Erlöse sind und wie stark sie an einzelnen Leistungserbringern hängen. Achten Sie auf Sonder- und Einmaleffekte, die das Ergebnis schöner aussehen lassen, als es nachhaltig ist.

Legal Due Diligence

Das rechtliche Herzstück beim MVZ. Hier prüfen die Fachanwält:innen die Zulassungen und Arztsitze, die Anstellungsgenehmigungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte, den Gesellschaftsvertrag, Miet- und Kooperationsverträge, Arbeitsverträge, Genehmigungen (z. B. Röntgen, Hygiene) sowie die Frage, ob die Gründereigenschaft nach § 95 SGB V dauerhaft gesichert ist. Ein besonderes Augenmerk gilt Abrechnungs- und Regressrisiken: Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und mögliche Rückforderungen der KV können erhebliche Beträge betreffen und wandern beim Share Deal mit.

Tax Due Diligence

Die steuerliche Prüfung beleuchtet offene Veranlagungen, Betriebsprüfungsrisiken, Umsatzsteuerfragen (Heilbehandlung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, IGeL/gewerbliche Anteile können abweichen) und die steuerlich optimale Struktur des Kaufs. Share Deal und Asset Deal haben unterschiedliche steuerliche Folgen – für Verkäufer und Käufer. Das gehört in die Hände der Steuerberatung, früh und nicht erst beim Vertrag.

DD-FeldWorauf Sie besonders achten
Zulassung & ArztsitzeBestand, Umfang (volle/halbe Sitze), Fortführbarkeit, Gründereigenschaft
AnstellungsgenehmigungenGültigkeit, Umfang, Nachbesetzbarkeit bei Wechsel
Abrechnung/RegressPlausibilitäts- & Wirtschaftlichkeitsprüfungen, offene Rückforderungen
VerträgeMiete, Kooperationen, Leasing, IT – Laufzeiten, Change-of-Control-Klauseln
PersonalSchlüsselärzt:innen, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbote
ComplianceDatenschutz/TI, Hygiene, Medizinprodukte, Genehmigungen
AltlastenSteuer, Sozialabgaben, Gewährleistung, Rechtsstreitigkeiten
Tipp: Klären Sie die Zulassungs- und Gründungsfragen so früh wie möglich mit der zuständigen KV und lassen Sie sich – wo möglich – schriftlich bestätigen, dass die geplante Transaktion die Zulassung nicht gefährdet. Ein sauber vorbereiteter Datenraum und eine Vendor Due Diligence auf Verkäuferseite beschleunigen den Prozess für beide Seiten und schaffen Vertrauen.
Zulassungsrecht

Zulassungsrecht: die MVZ-Zulassung fortführen

Das Zulassungsrecht ist beim MVZ-Kauf der Punkt, an dem Transaktionen scheitern oder gelingen. Zwei Grundsätze sollten Sie verinnerlichen.

Die Zulassung hängt am Rechtsträger

Die MVZ-Zulassung nach § 95 SGB V wird dem MVZ als Rechtsträger erteilt – nicht den einzelnen Gesellschafter:innen und nicht den behandelnden Ärzt:innen. Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten im MVZ als Angestellte (mit Anstellungsgenehmigung) oder als Vertragsärzt:innen. Deshalb gilt: Wechseln beim Share Deal nur die Gesellschafter, bleibt der Rechtsträger identisch – und die Zulassung besteht fort. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein bloßer Gesellschafterwechsel die Zulassung als solche nicht berührt. Beim Asset Deal dagegen bleibt die Zulassung beim alten Träger; sie muss über ein Nachbesetzungsverfahren (§ 103 SGB V) oder eine Umwandlung in die neue Struktur überführt werden.

Zulassungsausschuss, Anzeige & Zustimmung

Ein Share Deal löst keine konstitutive Neuzulassung aus – aber er ist kein rechtsfreier Raum. Das MVZ muss die Gründungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen: Die gründungsberechtigten Träger (etwa zugelassene Ärzt:innen, zugelassene Krankenhäuser, gemeinnützige Träger, Kommunen) müssen erhalten bleiben. Wird ein neuer Gesellschafter aufgenommen, der nicht zu diesen Gruppen zählt, kann die Zulassung gefährdet sein. Änderungen der Gesellschafterstruktur sind gegenüber Zulassungsausschuss/KV anzuzeigen, und der Zulassungsausschuss prüft die fortbestehende Gründungsberechtigung. In der Praxis wird das Closing deshalb häufig unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass Zulassungsausschuss bzw. KV die Fortführung bestätigen oder nicht widersprechen – gerade weil die Zulassung der eigentliche Wert der Transaktion ist.

Ärztliche Leitung sichern

Ein MVZ braucht durchgehend eine ärztliche Leitung, die selbst im MVZ tätig ist. Diese Funktion darf durch die Übernahme nicht ins Leere laufen. Klären Sie früh, wer nach dem Closing die ärztliche Leitung übernimmt, und stellen Sie die Kontinuität vertraglich sicher – ein Wechsel zur Unzeit kann die Zulassung praktisch gefährden.

Ehrlich bleiben: Der rechtliche Rahmen für (investorengetragene) MVZ ist 2025/2026 politisch in Bewegung. Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigte ein Gesetz zur Regulierung investorengetragener MVZ an; der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat dazu im November 2025 eine Expertenanhörung durchgeführt. Diskutiert werden u. a. ein MVZ-Register mit Offenlegung der Eigentümer, Transparenz im Praxisnamen, an Fachgruppen gebundene Gründungsbefugnisse und regionale Marktanteilsgrenzen. Ein fertiges Gesetz gab es bei Redaktionsschluss noch nicht. Wer heute in eine MVZ-Struktur investiert, sollte dieses politische Risiko einpreisen – künftige Regeln können Eigentümerstruktur und Fortführung berühren.
Kaufvertrag

Kaufvertrag & Struktur

Beim Share Deal ist der Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreement) das zentrale Dokument. Er wird notariell beurkundet und regelt weit mehr als den Preis.

Garantien & Gewährleistung

Weil Sie die Gesellschaft „inklusive Vergangenheit“ übernehmen, sind Garantien und Gewährleistungen das Herzstück. Der Verkäufer sichert bestimmte Zustände zu – etwa den Bestand der Zulassungen, die Richtigkeit der Abrechnungen, die Vollständigkeit der Verträge, die Freiheit von wesentlichen Rechtsstreitigkeiten. Für Abrechnungs- und Regressrisiken werden häufig gesonderte Freistellungen vereinbart: Für Sachverhalte vor dem Closing haftet der Verkäufer, auch wenn sie erst später auffliegen.

Kaufpreis: Anpassung oder Locked Box

Der Kaufpreis ist selten eine fixe Zahl. Verbreitet sind Mechaniken zur Kaufpreisanpassung (etwa über Nettofinanzverschuldung und Working Capital zum Stichtag) oder das Locked-Box-Modell mit einem fixen Preis auf Basis eines Stichtagsabschlusses. Ergänzend sind Earn-out-Komponenten möglich, bei denen ein Teil des Preises von der künftigen Entwicklung abhängt – sinnvoll gerade dort, wo Schlüsselpersonen an Bord bleiben sollen.

Wettbewerbsverbote & Closing-Bedingungen

Damit der ideelle Wert nicht sofort verpufft, gehören Wettbewerbsverbote für die verkaufenden Ärzt:innen in den Vertrag – zeitlich und räumlich angemessen. Zwischen Signing (Unterschrift) und Closing (Vollzug) liegen die Closing-Bedingungen: Dazu zählen typischerweise die Bestätigung durch Zulassungsausschuss/KV, ggf. kartellrechtliche Freigaben, Zustimmungen von Vermietern (Change-of-Control) und Banken sowie die gesicherte ärztliche Leitung. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Deal wirksam.

Personalübergang (§

Personalübergang (§ 613a BGB)

Ein MVZ lebt von seinem Team – umso wichtiger ist ein sauberer Personalübergang. Wie er läuft, hängt an der Struktur:

Beim Asset Deal liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über; bestehende Bedingungen dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Die Mitarbeitenden sind vorab schriftlich zu informieren und haben ein Widerspruchsrecht – widersprechen zu viele Schlüsselkräfte, kann das den Wert der Übernahme unterlaufen.

Beim Share Deal greift § 613a hingegen nicht, weil der Arbeitgeber – die GmbH – derselbe bleibt. Die Arbeitsverhältnisse laufen schlicht unverändert weiter; es wechselt nur, wem die Gesellschaft gehört. Das ist arbeitsrechtlich einfacher, entbindet Sie aber nicht davon, das Team frühzeitig mitzunehmen. In einer größeren Organisation mit Betriebsrat kommen Mitbestimmungsrechte hinzu, die in den Zeitplan gehören.

Finanzierung größerer

Finanzierung größerer Volumina

MVZ-Übernahmen bewegen sich in einer anderen Größenordnung als eine Einzelpraxis. Entsprechend anspruchsvoller ist die Finanzierung. Erster Ansprechpartner für Heilberufe ist traditionell die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank), die auf Praxis- und MVZ-Finanzierungen spezialisiert ist; Haus- und Geschäftsbanken sowie Bürgschaftsbanken ergänzen das Bild, und öffentliche Förderkredite (etwa der KfW) lassen sich in die Struktur einbauen.

Bei größeren Volumina schauen Banken genau auf Eigenkapital, Sicherheiten und die Ertragskraft des Objekts. Erwarten Sie einen belastbaren Businessplan, die DD-Ergebnisse und ein Finanzierungskonzept, das Kaufpreis, Investitionsstau und Betriebsmittel abdeckt. Wo Eigenkapital knapp ist, kommen Verkäuferdarlehen, gestufte Kaufpreiszahlungen oder ein Einstieg als Mitgesellschafter mit späterer Aufstockung ins Spiel. Bauen Sie einen Puffer ein: Integrationskosten, IT-Zusammenführung und Übergangsreibung werden regelmäßig unterschätzt.

Integration

Integration & Übergang

Der Kaufvertrag ist unterschrieben – jetzt beginnt die eigentliche Arbeit. Ob sich die Übernahme rechnet, entscheidet sich in den ersten Monaten nach dem Closing.

Führung & Kultur

Ein MVZ ist ein soziales Gefüge. Wer die gewachsene Kultur ignoriert, verliert Leistungsträger:innen – und mit ihnen Umsatz und Wissen. Kommunizieren Sie früh, klar und wertschätzend: Was bleibt, was ändert sich, wer trägt künftig Verantwortung? Binden Sie Schlüsselärzt:innen aktiv ein, idealerweise mit Perspektive (Beteiligung, Rolle, Weiterbildung).

IT und Prozesse zusammenführen

Praxisverwaltungssystem (PVS), Telematikinfrastruktur (TI), eRezept und ePA müssen sauber laufen. Prüfen Sie früh, ob Systeme zusammenpassen oder migriert werden müssen – eine holprige IT-Zusammenführung ist einer der häufigsten Reibungspunkte und kostet im Zweifel Abrechnung und Nerven.

Patienten- und Zuweiserkommunikation

Patientinnen, Patienten und Zuweiser wollen Kontinuität spüren. Eine ruhige, transparente Kommunikation – vertraute Gesichter bleiben, die Qualität bleibt – schützt den ideellen Wert, für den Sie bezahlt haben. Gerade das Zuweisernetz ist fragil und sollte persönlich gepflegt werden.

Fallstricke

Fallstricke

Die meisten MVZ-Übernahmen scheitern nicht am fehlenden Kapital, sondern an vermeidbaren Fehlern in Prüfung und Struktur. Die folgenden Punkte sehen wir immer wieder.

Vorsicht: Überzahlter Goodwill: Ein Multiplikator aus dem Exposé ersetzt keine Bewertung – wer den ideellen Wert zu hoch ansetzt, zahlt jahrelang nach.
Schlüsselarzt-Abhängigkeit: Hängt ein Großteil des Umsatzes an einer Person, die nach dem Verkauf geht, kaufen Sie eine leere Hülle. Bindung und Wettbewerbsverbote gehören in den Vertrag.
Versteckte Regresse: Abrechnungs-, Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsrisiken wandern beim Share Deal mit – ohne Freistellung tragen Sie sie.
Zulassungsrisiken beim Closing: Wird die Gründungsberechtigung oder die ärztliche Leitung nicht sauber gesichert, steht der eigentliche Wert – die Zulassung – im Feuer. Machen Sie das Closing von der Bestätigung durch Zulassungsausschuss/KV abhängig.
Timeline

Timeline: von der Idee zum Closing

Ein realistischer Fahrplan hilft, Prozess und Beraterteam zu steuern. Rechnen Sie je nach Größe und Komplexität mit rund sechs bis zwölf Monaten.

1
Zielbild & SondierungFachgruppe, Region und Struktur festlegen; Kandidaten identifizieren; erste Gespräche und Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA).
2
Indikatives Angebot & LOIGrobe Bewertung, Absichtserklärung (Letter of Intent) mit Eckpunkten und Exklusivität für die Prüfphase.
3
Due DiligenceFinancial, Legal und Tax DD im Datenraum; frühe Abstimmung mit KV zu Zulassung und Gründereigenschaft.
4
VertragsverhandlungAnteilskaufvertrag mit Garantien, Freistellungen, Kaufpreismechanik, Wettbewerbsverboten und Closing-Bedingungen.
5
Finanzierung sichernFinanzierungszusage (u. a. apoBank/Banken), Eigenkapital und Sicherheiten; ggf. Verkäuferdarlehen.
6
SigningNotarielle Beurkundung des Anteilskaufvertrags; Anzeige gegenüber Zulassungsausschuss/KV.
7
Closing-Bedingungen erfüllenBestätigungen von Zulassungsausschuss/KV, Vermietern und Banken; ärztliche Leitung gesichert.
8
Closing & IntegrationVollzug, Kaufpreiszahlung, Übergang; Team-, IT- und Zuweiserkommunikation; 100-Tage-Plan.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim MVZ?
Beim Share Deal kaufen Sie die Geschäftsanteile der MVZ-Träger-GmbH – der Rechtsträger bleibt gleich, Zulassung, Arztsitze und Verträge laufen weiter, dafür übernehmen Sie auch die Altlasten. Beim Asset Deal erwerben Sie einzelne Wirtschaftsgüter; die Haftung lässt sich eher begrenzen, aber Zulassung und Arztsitze gehen nicht automatisch mit und müssen über § 103 SGB V oder eine Umwandlung überführt werden.
Bleibt die MVZ-Zulassung bei einem Gesellschafterwechsel bestehen?
Grundsätzlich ja: Die Zulassung nach § 95 SGB V ist an den MVZ-Rechtsträger gebunden, nicht an die Gesellschafter. Wechseln beim Share Deal nur die Anteilseigner, besteht die Zulassung fort. Voraussetzung ist, dass die Gründungsvoraussetzungen – insbesondere die Gründungsberechtigung – dauerhaft erfüllt bleiben. Andernfalls kann die Zulassung gefährdet sein.
Muss der Zulassungsausschuss der Übernahme zustimmen?
Ein reiner Anteilskauf löst keine neue Zulassungsentscheidung aus, ist aber gegenüber Zulassungsausschuss/KV anzuzeigen, und die fortbestehende Gründungsberechtigung wird geprüft. In der Praxis wird das Closing häufig unter die Bedingung gestellt, dass der Zulassungsausschuss bzw. die KV die Fortführung bestätigt oder nicht widerspricht. Werden Arztsitze neu in das MVZ geholt oder Anstellungen nachbesetzt, ist dafür eine Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich.
Was kostet die Übernahme eines MVZ?
Das lässt sich pauschal nicht sagen – die Spanne ist riesig und hängt an Fachgruppe, Größe, Ertragskraft, Standort und Arztsitzen. Als Orientierung dienen Ertragswert- und EBITDA-Betrachtungen plus Substanz; Multiplikatoren sind nur grobe Anhaltspunkte, keine Formel. Verlässlich wird der Preis erst mit Due Diligence, Businessplan und Bewertung durch Steuer- und Transaktionsberatung.
Gehen die Mitarbeitenden automatisch mit über?
Beim Asset Deal ja: Es liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten über, Beschäftigte sind zu informieren und haben ein Widerspruchsrecht. Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber (die GmbH) identisch – die Verträge laufen ohnehin unverändert weiter, § 613a greift dann nicht.
Kann ich mich auch nur an einem MVZ beteiligen?
Ja. Ein schrittweiser Einstieg als Mitgesellschafter mit späterer Aufstockung ist üblich, besonders bei Nachfolgen. Das verteilt Kapital und Risiko, verlangt aber klare Regeln im Gesellschaftsvertrag und die dauerhafte Erfüllung der Zulassungs- und Gründungsvoraussetzungen.
Was ändert sich durch die geplante MVZ-Regulierung?
Noch ist nichts final. Politisch werden 2025/2026 u. a. ein MVZ-Register mit Offenlegung der Eigentümer, mehr Transparenz im Praxisnamen, an Fachgruppen gebundene Gründungsbefugnisse und regionale Marktanteilsgrenzen diskutiert; der Bundestag hat dazu im November 2025 Sachverständige angehört. Ein Gesetz war bei Redaktionsschluss nicht in Kraft. Wer investiert, sollte dieses politische Risiko einplanen und den aktuellen Stand vor der Unterschrift prüfen lassen.
Ihr nächster Schritt

Ein MVZ im Blick – aber ist der Preis fair?

Ob Zahlen, Zulassungsstruktur und Vertrag zusammenpassen, entscheidet sich vor der Unterschrift. Wir vernetzen Sie mit erfahrenen Fachleuten für Medizinrecht, Bewertung und Finanzierung – unverbindlich und auf Ihre Situation zugeschnitten.

Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Alle Zahlen, Spannen und Multiplikatoren sind grobe Anhaltspunkte, keine Zusagen – verlässlich wird eine MVZ-Übernahme erst mit individueller Prüfung durch Fachanwält:innen für Medizinrecht, Steuerberatung und Transaktionsberatung. Rechtsstand: August 2026; Änderungen (u. a. bei der MVZ-Regulierung) sind möglich.

Quellen & weiterführende Informationen

  • Sozialgesetzbuch V, § 95 (Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung / MVZ) und § 103 (Nachbesetzung) – gesetze-im-internet.de
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) – gesetze-im-internet.de
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Informationen zu Zulassung, Nachbesetzung und MVZ – kbv.de
  • Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) – Positionen und Rechtsgutachten zu (Z-)MVZ – kzbv.de
  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – „Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen zu medizinischen Versorgungszentren (MVZ)“ – bundesgesundheitsministerium.de
  • Deutscher Bundestag – Expertenanhörung des Gesundheitsausschusses zur MVZ-Reform (November 2025) – bundestag.de
  • apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) – Informationen zur Finanzierung von Praxis- und MVZ-Übernahmen – apobank.de
  • Fachanwält:innen für Medizinrecht / Fachliteratur zum Vertragsarzt- und MVZ-Recht (allgemein)