Therapie · Übernahme

Therapiepraxis übernehmen.

Sie sehen den Weg Übernahme. Lieber von Null starten? → Zur Neugründung

Eine laufende Praxis übernehmen heißt: Klient:innen, Team und Räume ab Tag 1 — auch hier gilt es, zwei Welten zu trennen. In der Psychotherapie ist der KV-Kassensitz knapp und wird meist per Nachbesetzung (§ 103 SGB V) übernommen; für viele ist das der einzige Weg zur KV-Zulassung. Im Heilmittelbereich übernehmen Sie eine bestehende Praxis mit Patientenstamm, Verordnungsbeziehungen und Team. So gehen Sie es an.

Auf den Punkt

Bei der Übernahme einer Therapiepraxis (Physio, Ergo, Logopädie) zählen Praxisbewertung, Kassenzulassung nach §124 SGB V, Mietvertrag, Personalübergang (§613a BGB) und der bestehende Verordnungs- und Selbstzahler-Anteil. Anders als bei Ärzt:innen gibt es keinen KV-Sitz zu übernehmen — der Wert liegt in Patientenstamm, Team und Lage.

Auf einen Blick

  • Eine bestehende Therapiepraxis zu übernehmen bedeutet: laufender Betrieb, eingespieltes Team und bestehende Verordnerbeziehungen ab dem ersten Tag — statt Aufbau bei null.
  • Anders als beim Arztsitz gibt es keinen KV-Sitz und keine Bedarfsplanung.
  • Die Kassenzulassung nach § 124 SGB V wird nicht „mitverkauft" — Sie beantragen eine eigene Zulassung und meist ein eigenes Institutionskennzeichen (IK).
  • Der Wert steckt vor allem im Team und in den Verordnerbeziehungen, weniger in den Geräten — den ideellen Wert deshalb vorsichtig ansetzen.
  • Meist ein Asset Deal; das Personal geht nach § 613a BGB mit über.
  • Das Finanzierungsvolumen ist überschaubarer als bei Arzt- oder Zahnarztpraxen.
Warum eine

Warum eine Therapiepraxis übernehmen?

Wer als Physiotherapeut:in, Ergotherapeut:in oder Logopäd:in den Schritt in die Selbstständigkeit plant, steht vor einer Grundsatzentscheidung: neu gründen oder eine bestehende Praxis übernehmen? Beide Wege führen zur eigenen Praxis — aber sie fühlen sich sehr unterschiedlich an.

Der größte Vorteil der Übernahme: Sie starten nicht bei null. Ein laufender Betrieb bedeutet Umsatz ab dem ersten Tag, gefüllte Terminbücher und eingespielte Abläufe. Und — oft am wichtigsten — ein bestehendes Team. Gerade im Therapiebereich, wo qualifizierte Fachkräfte knapp sind, ist ein funktionierendes Team bares Geld wert. Dazu kommen etablierte Verordnerbeziehungen: die Ärztinnen und Ärzte im Umfeld, die Ihre Praxis kennen und regelmäßig Heilmittel verordnen.

Übernahme oder Neuaufbau?

Der Neuaufbau (dazu ausführlich im Leitfaden Therapiepraxis gründen) gibt Ihnen maximale Gestaltungsfreiheit: eigener Standort, eigenes Konzept, eigene Ausstattung. Der Preis dafür ist Geduld, bis Terminbücher und Verordnerbeziehungen tragen. Bei der Übernahme kaufen Sie diese Zeit ein — dafür übernehmen Sie eine gewachsene Struktur mit allen Eigenheiten und manchmal auch mit Altlasten.

Ehrlich bleiben: Eine Übernahme ist kein Selbstläufer. Sie erben nicht nur den Umsatz, sondern auch die Abhängigkeiten: von der bisherigen Inhaberin, von einzelnen Verordnern, von Mitarbeitenden, die vielleicht nur wegen der alten Chefin geblieben sind. Der Wert, den Sie bezahlen, kann schneller schrumpfen, als die Tinte unter dem Vertrag trocken ist. Deshalb ist die ehrliche Prüfung wichtiger als der schöne Jahresabschluss.
Passende Praxis finden

Passende Praxis finden

Anders als bei Arztsitzen gibt es für Therapiepraxen kein zentrales, öffentliches Nachbesetzungsverfahren. Der Markt ist informell — und genau das ist Ihre Chance, wenn Sie gut vernetzt sind. Viele Übergaben laufen nie über ein Inserat, sondern über persönliche Kontakte.

Wo Sie suchen

  • Berufsverbände: Physio-Deutschland (ZVK), VPT und IFK für die Physiotherapie, der DVE für die Ergotherapie sowie dbl und dbs für die Logopädie führen Kleinanzeigen und teils Nachfolgebörsen.
  • Praxisbörsen und Fachportale im Netz, dazu spezialisierte Berater und die apoBank.
  • Ihr eigenes Netzwerk: frühere Ausbildungsstätte, Fortbildungen, Kolleginnen und Kollegen. Der kurze Draht ist im Therapiemarkt oft der beste Kanal.

Typische Nachfolgesituationen

Inhaberinnen und Inhaber geben ab, wenn sie in den Ruhestand gehen, umziehen, aus gesundheitlichen Gründen kürzertreten oder Praxen zusammenlegen. Je früher Sie im Gespräch sind, desto eher lässt sich eine Übergabe in Ruhe vorbereiten — statt eine Notlösung übernehmen zu müssen.

Tipp: Ein bewährter Einstieg ist die angestellte Tätigkeit in der Wunschpraxis. Sie lernen Team, Verordner, Zahlen und Abläufe von innen kennen, bevor Sie über einen Kauf entscheiden — und die Inhaberin lernt Sie als mögliche Nachfolge kennen. Das senkt das Risiko für beide Seiten erheblich und macht die Preisfindung ehrlicher.
Bewertung und Kaufpreis

Bewertung und Kaufpreis

Was ist eine Therapiepraxis wert? Die ehrliche Antwort: oft weniger, als Verkäufer:innen hoffen — und der Wert hängt an Menschen, nicht an Geräten.

Ertragswert und ideeller Wert

Fachlich üblich ist ein modifiziertes Ertragswertverfahren: Man schaut auf den nachhaltig erzielbaren Gewinn und zieht davon einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ab — also das, was Sie sich selbst als angestellte Leitung zahlen müssten. Was übrig bleibt, ist die Basis für den ideellen Wert (Goodwill). Bei kleinen, inhabergeführten Einheiten ist hier besondere Vorsicht geboten: Wenn der Umsatz stark an der Person der bisherigen Inhaberin oder an wenigen Verordnern hängt, ist der Goodwill nach deren Weggang schnell nicht mehr belastbar.

Substanzwert

Der Substanzwert umfasst die materiellen Dinge: Behandlungsliegen, Geräte, Einrichtung, EDV. In der Praxis ist vieles davon bereits abgeschrieben und eher niedrig anzusetzen — Ausnahme sind hochwertige, gepflegte oder erst kürzlich angeschaffte Ausstattungen.

Ehrlich bleiben: Für die Verkäuferin ist die Praxis ein Lebenswerk, für Sie eine Investition, die sich rechnen muss. Diese beiden Perspektiven driften beim Kaufpreis fast immer auseinander. Setzen Sie den ideellen Wert bewusst vorsichtig an und knüpfen Sie ihn — wo möglich — an die tatsächliche Übergabe von Verordnern und Team. Alle Zahlen in diesem Text sind grobe Orientierung, keine Bewertung Ihrer konkreten Praxis; die liefert erst eine Fachbewertung gemeinsam mit Steuerberater:in.
Zulassung nach

Zulassung nach § 124 SGB V bei der Übernahme

Hier liegt der wichtigste Unterschied zur Arzt- oder Zahnarztpraxis — und der häufigste Denkfehler bei Therapie-Übernahmen.

Kein KV-Sitz, keine Bedarfsplanung

Therapiepraxen brauchen keinen Vertragsarztsitz und unterliegen keiner Bedarfsplanung. Wer gesetzlich Versicherte auf Heilmittelverordnung behandeln und mit den Krankenkassen abrechnen will, braucht stattdessen eine Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V. Diese Zulassung ist einrichtungs- und personenbezogen: Sie hängt an der fachlichen Leitung — also an einer Person mit der passenden Qualifikation — und an den konkreten Räumen samt Ausstattung.

Die Zulassung wird nicht „mitverkauft"

Das ist der entscheidende Punkt: Die Zulassung der bisherigen Inhaberin geht nicht automatisch auf Sie über. Sie ist kein handelbares Wirtschaftsgut wie ein Arztsitz. Als Übernehmer:in beantragen Sie eine eigene Zulassung und in der Regel ein eigenes Institutionskennzeichen (IK), über das Sie mit den Kassen abrechnen. Grundlage sind die bundesweiten Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 SGB V.

Räume und fachliche Leitung müssen passen

Damit die Zulassung erteilt wird, müssen die Praxisräume die Anforderungen der Zulassungsempfehlungen erfüllen — etwa Mindestflächen, ausreichend abgetrennte Behandlungsbereiche und eine fachgerechte Ausstattung. Und die fachliche Leitung muss die geforderte Qualifikation samt einschlägiger Berufserfahrung mitbringen (als grobe Orientierung häufig rund zwei Jahre; maßgeblich sind die jeweils gültigen Empfehlungen für Ihr Heilmittel). Übernehmen Sie eine eingeführte, bislang zugelassene Praxis, sind diese Voraussetzungen meist erfüllbar — verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern lassen Sie es früh prüfen.

Ehrlich bleiben: Kümmern Sie sich früh und parallel zum Kauf um die Zulassung. Für eine lückenlose Versorgung und Abrechnung sollte Ihre eigene Zulassung samt IK zum Übergabestichtag stehen — sonst behandeln Sie zwar, können aber nicht zulasten der Kassen abrechnen. Erfüllen Sie die fachliche Leitung nicht selbst, brauchen Sie eine entsprechend qualifizierte Leitungskraft. Und passen die Räume nach heutigem Stand nicht mehr, kann eine bestehende Zulassung an Bestandsschutz hängen, der mit dem Inhaberwechsel wegfällt. Das gehört auf den Prüfstand, bevor Sie unterschreiben.
Due Diligence

Due Diligence: die Praxis auf Herz und Nieren prüfen

Bevor Sie unterschreiben, prüfen Sie die Praxis gründlich. Bei Therapiepraxen liegt der Fokus auf der Verordnungs- und Abrechnungsstruktur — denn davon lebt der Betrieb.

Zahlen und Verordner

  • Umsatz- und Verordnungsstruktur: Welche Heilmittel werden erbracht, in welchem Volumen, und wie entwickeln sich die Zahlen über die letzten drei Jahre?
  • Verordnerstruktur: Von welchen Praxen kommen die Verordnungen — und wie verteilt? Ein einzelner Arzt, der einen Großteil der Verordnungen ausstellt, ist ein Klumpenrisiko.
  • Kassenanteil vs. Selbstzahler: Wie hoch ist der Anteil gesetzlich Versicherter, und gibt es Privat- oder Selbstzahlerangebote als zweites Standbein?

Abrechnungs- und Absetzungsrisiken

Ein Therapie-spezifisches Thema: Absetzungen und Retaxationen. Kassen prüfen Heilmittelabrechnungen, und schon Formfehler auf der Verordnung oder bei der Leistungserbringung können dazu führen, dass Beträge gekürzt oder ganz abgesetzt werden. Lassen Sie sich zeigen, wie sauber bislang abgerechnet wurde und ob offene Beanstandungen im Raum stehen.

Verträge, Personal, Geräte

  • Verträge: Mietvertrag (Laufzeit, Konditionen, Übergang auf Sie), Arbeitsverträge, gegebenenfalls Kooperations- oder Franchiseverträge, Leasing.
  • Personal: Qualifikationen, Zulassungsrelevanz (wer erfüllt die fachliche Leitung?), Betriebszugehörigkeit, Fluktuation.
  • Geräte: Zustand, Alter, Wartung und absehbarer Ersatzbedarf.
BausteinWorauf Sie achtenWarum es zählt
VerordnungsstrukturHeilmittel-Mix, Volumen, Entwicklung über 3 JahreZeigt, ob der Umsatz trägt und stabil ist
VerordnerWie viele Ärzte, wie verteilt?Klumpenrisiko bei Abhängigkeit von einem Verordner
AbrechnungAbsetzungen, Retaxationen, offene BeanstandungenFormfehler kosten bares Geld
Zulassung & RäumeErfüllen Räume und Leitung die § 124-Anforderungen?Ohne Zulassung keine Kassenabrechnung
PersonalQualifikation, Betriebszugehörigkeit, FluktuationDas Team ist der eigentliche Wert
VerträgeMiete, Arbeit, Leasing, KooperationLaufzeiten und Konditionen binden Sie langfristig
SubstanzGeräte-Zustand, Alter, ErsatzbedarfBestimmt kurzfristige Zusatzinvestitionen
Der Kaufvertrag

Der Kaufvertrag

Bei Therapiepraxen ist der Asset Deal — die Einzelübertragung der Wirtschaftsgüter — der Regelfall. Anders als beim Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft („Share Deal") kaufen Sie die einzelnen Bestandteile der Praxis: Einrichtung, Geräte und den ideellen Wert.

Was übertragen wird

  • Materielles: Einrichtung, Behandlungsliegen, Geräte, EDV.
  • Immaterielles: der Patienten- und Kundenstamm sowie die Verordnerbeziehungen — der Goodwill.
  • Wettbewerbsverbot für die Verkäuferin, damit sie nicht nebenan sofort eine Konkurrenzpraxis eröffnet — räumlich und zeitlich angemessen befristet.

Auch die Kaufpreisaufteilung zwischen materiellen Gütern und ideellem Wert gehört in den Vertrag: Sie ist steuerlich relevant, etwa für die Abschreibung. Wie das in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie mit Steuerberater:in.

Patientendaten und Datenschutz

Die Übergabe der Patientenakten ist datenschutzrechtlich heikel. Ohne Einwilligung der Patient:innen dürfen Behandlungsdaten nicht einfach weitergegeben werden. Üblich sind Lösungen wie das „Zwei-Schrank-Modell", bei dem Altakten zunächst getrennt verwahrt und erst bei Einwilligung übernommen werden. Klären Sie das frühzeitig mit rechtlicher Begleitung — pauschale Rechtsberatung kann und will dieser Leitfaden nicht ersetzen.

Personalübernahme nach

Personalübernahme nach § 613a BGB

Das Team ist bei einer Therapiepraxis der Kern des Werts — und rechtlich klar geregelt. Übernehmen Sie den Betrieb, greift in aller Regel § 613a BGB (Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang).

Was das bedeutet

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über. Sie können Mitarbeitende nicht wegen des Übergangs kündigen und treten in die laufenden Verträge ein — inklusive Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüchen und Vergütung. Verkäufer und Käufer müssen die Betroffenen vorab in Textform informieren; die Mitarbeitenden haben ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses.

Für Sie heißt das ganz praktisch: Das Team, das Sie kaufen, ist auch das Team, das Sie halten müssen. Reden Sie früh mit den Mitarbeitenden, nehmen Sie Unsicherheit und geben Sie Perspektive — denn kein Paragraf bindet Menschen, die innerlich schon gekündigt haben.

Finanzierung

Finanzierung

Die gute Nachricht: Therapiepraxen sind meist deutlich günstiger zu übernehmen als Arzt- oder Zahnarztpraxen. Das Finanzierungsvolumen ist überschaubarer, das Risiko für die Bank geringer — was Ihre Verhandlungsposition verbessert.

Wer finanziert

  • Die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) ist auf Heilberufe spezialisiert und reicht auch KfW-Förderkredite durch.
  • Haus- und Geschäftsbanken, bei dünner Sicherheitenlage ergänzt durch Bürgschaftsbanken der Länder.
  • KfW-Programme (etwa ERP-Gründerkredite) fördern Gründung und Übernahme gleichermaßen.

Finanziert werden der Kaufpreis, Betriebsmittel für die Anlaufphase und gegebenenfalls Umbau oder neue Geräte. Banken erwarten Eigenkapital und einen belastbaren Businessplan mit realistischen Umsatz- und Verordnungsannahmen. Rechnen Sie konservativ — lieber die Übergabe-Delle einplanen, als von ihr überrascht zu werden.

Die Übergabephase

Die Übergabephase

Der Kaufvertrag ist unterschrieben — jetzt entscheidet sich, ob die Praxis auch unter Ihnen läuft. Die Übergabephase ist keine Formalie, sondern der wichtigste Teil der Übernahme.

Verordner und Patient:innen

Stellen Sie sich frühzeitig und persönlich bei den verordnenden Ärztinnen und Ärzten vor. Diese Beziehungen tragen Ihren Umsatz, und Vertrauen überträgt sich nicht per Kaufvertrag. Ebenso wichtig sind die Patient:innen: Sie sollen spüren, dass Qualität und Verlässlichkeit bleiben — dann bleiben auch sie.

Team und Begleitung durch die Vorgängerin

Binden Sie das Team aktiv ein und vereinbaren Sie, wenn möglich, eine Übergangsbegleitung durch die Vorgängerin — ein paar Wochen oder Monate, in denen sie Sie bei Verordnern und im Betrieb einführt und persönlich „übergibt". Diese warme Übergabe ist oft mehr wert als jede Klausel im Vertrag.

Typische Fallstricke

Typische Fallstricke

Auch eine solide wirkende Übernahme kann kippen. Diese vier Fehler sehen wir am häufigsten — und alle sind vermeidbar, wenn Sie sie kennen:

Vorsicht — die vier häufigsten Fehler:
Ablauf

Ablauf: von der Idee bis zum Start

Von der ersten Idee bis zum Start als Inhaber:in vergehen realistisch mehrere Monate bis über ein Jahr. So sieht der typische Ablauf aus:

1
Selbstcheck & OrientierungErfüllen Sie (oder eine geplante Leitungskraft) die Anforderungen an die fachliche Leitung? Wie viel Eigenkapital steht bereit, welches Volumen ist tragbar?
2
Praxis finden & ErstgesprächVerbände, Börsen, Netzwerk; erste Sondierung mit der Inhaberin und ein Gefühl für Standort, Team und Stimmung.
3
Zahlen & BewertungJahresabschlüsse und Verordnungsstruktur sichten, eine grobe Kaufpreisidee entwickeln, erste Finanzierungssignale einholen.
4
Due DiligenceVertiefte Prüfung von Zahlen, Verträgen, Personal und Abrechnung — inklusive Absetzungs- und Retaxationsrisiken.
5
Zulassung & IK klärenParallel! Eigene Zulassung nach § 124 SGB V und IK vorbereiten, Räume und fachliche Leitung gegen die Empfehlungen prüfen.
6
Kaufvertrag & FinanzierungVertrag mit rechtlicher Begleitung, verbindliche Finanzierungszusage, saubere Kaufpreisaufteilung mit Steuerberater:in.
7
Übergabe & VorstellungTeam, Verordner und Patient:innen persönlich abholen; nach Möglichkeit begleitet durch die Vorgängerin.
8
Start als Inhaber:inEigener Abrechnungsstart über Ihr IK; die ersten Monate eng steuern und nachjustieren.
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Kann ich die Kassenzulassung der Praxis einfach mit übernehmen?
Nein. Die Zulassung nach § 124 SGB V ist personen- und einrichtungsbezogen und geht nicht automatisch auf Sie über. Sie beantragen eine eigene Zulassung und in der Regel ein eigenes Institutionskennzeichen (IK). Dass die Praxis bisher zugelassen war, hilft, ersetzt Ihren eigenen Antrag aber nicht.
Brauche ich einen KV-Sitz wie ein niedergelassener Arzt?
Nein. Für Heilmittelpraxen gibt es weder einen Vertragsarztsitz noch eine Bedarfsplanung. Maßgeblich ist allein die Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V, die an Qualifikation, Räume und Ausstattung geknüpft ist.
Was kostet die Übernahme einer Therapiepraxis?
Das lässt sich nicht seriös pauschalisieren. Der Kaufpreis hängt von Größe, nachhaltigem Ertrag, Verordnerstruktur, Team, Standort und Ausstattung ab. Wichtig ist die Zusammensetzung aus Substanz- und ideellem Wert. Alle kursierenden Faustformeln sind bestenfalls grobe Orientierung — eine belastbare Zahl liefert erst eine Fachbewertung mit Steuerberater:in.
Muss ich das Personal übernehmen?
Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf Sie über; eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unzulässig. Die Mitarbeitenden haben zugleich ein Widerspruchsrecht. Da das Team bei Therapiepraxen der Kern des Werts ist, ist die Übernahme meist ohnehin in Ihrem Interesse.
Kann ich übernehmen, wenn ich die fachliche Leitung nicht selbst erfülle?
Dann brauchen Sie eine angestellte oder mitübernommene Person, die die Anforderungen an die fachliche Leitung erfüllt. Ohne eine qualifizierte fachliche Leitung wird die Zulassung nicht erteilt — und ohne Zulassung dürfen Sie nicht zulasten der gesetzlichen Kassen abrechnen.
Asset Deal oder Share Deal — was ist üblich?
Bei inhabergeführten Therapiepraxen ist der Asset Deal die Regel: Sie kaufen die einzelnen Wirtschaftsgüter und den Goodwill. Ein Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen) kommt nur infrage, wenn die Praxis in einer Gesellschaft organisiert ist — das ist bei kleinen Einheiten eher die Ausnahme.
Wie gehe ich mit den Patientenakten um?
Behandlungsdaten unterliegen dem Datenschutz und dürfen nicht ohne Weiteres weitergegeben werden. Üblich ist das „Zwei-Schrank-Modell": Altakten bleiben zunächst getrennt und gehen erst bei Einwilligung der Patient:innen an Sie über. Regeln Sie das früh und mit rechtlicher Begleitung im Kaufvertrag.
Ihr nächster Schritt

Übernahme im Blick? Sprechen wir darüber.

Ob Bewertung, Zulassung nach § 124 SGB V oder Übergabeplanung: Wir ordnen Ihre Situation ein und verbinden Sie mit den passenden Fachleuten. Unverbindlich und kostenfrei.

Dieser Leitfaden ist eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Genannte Beträge, Fristen und Zeitangaben sind grobe Anhaltspunkte, keine Zusagen; maßgeblich sind Ihr konkreter Fall, die jeweils geltenden Zulassungsempfehlungen sowie eine fachliche Bewertung mit Steuerberatung und Rechtsberatung.

Quellen & weiterführende Informationen

  • § 124 SGB V (Zulassung von Heilmittelerbringern) — gesetze-im-internet.de
  • § 125 SGB V (Verträge über die Versorgung mit Heilmitteln) — gesetze-im-internet.de
  • GKV-Spitzenverband — Zulassungsempfehlungen nach § 124 SGB V (Räume, Ausstattung, fachliche Leitung)
  • vdek — Vertragspartner Heilmittel, Rahmenverträge nach § 125 SGB V (vdek.com)
  • § 613a BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) — gesetze-im-internet.de
  • Berufsverbände: Physio-Deutschland (ZVK), VPT, IFK (Physiotherapie); DVE (Ergotherapie); dbl, dbs (Logopädie/Sprachtherapie)
  • apoBank & KfW — Finanzierung und Förderung für Heilberufe (Übernahme/Gründung)