Auf einen Blick
- Radiologie ist das kapitalintensivste ambulante Fach — der Einstieg läuft fast immer über eine BAG, ein MVZ, eine Apparategemeinschaft oder die Übernahme eines bestehenden Sitzes, nicht über die klassische Ein-Personen-Neugründung.
- In den meisten Planungsbereichen ist die Radiologie gesperrt → der Weg führt in der Regel über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes (§ 103 SGB V) oder eine Anstellung.
- Großgeräte (MRT, CT, Röntgen, Mammografie) plus Bau und Abschirmung bewegen sich schnell im sechs- bis siebenstelligen Bereich — grobe Orientierung, kein verlässlicher Wert.
- Strahlenschutz ist Pflicht: Genehmigungen, Fachkunde, Qualitätssicherung über die ärztliche Stelle, Dosismanagement.
- Der wirtschaftliche Kern sind Geräteauslastung und Zuweiser — beides gehört früh in den Businessplan.
- Teleradiologie (§ 14 StrlSchG) eröffnet Fernbefundung, aber unter klaren gesetzlichen Auflagen.
Radiologie niederlassen: das kapitalintensivste Fach
Kaum ein anderes ambulantes Fach verlangt vor dem ersten Patienten so viel Kapital wie die Radiologie. Während eine Hausärztin mit Sprechzimmer, Basisausstattung und etwas Praxis-IT starten kann, steht und fällt eine Radiologie mit Großgeräten: Magnetresonanztomograf (MRT), Computertomograf (CT), digitales Röntgen, Mammografie und Sonografie — dazu die passenden Räume samt Abschirmung, ein leistungsfähiges Bildarchiv (PACS) und ein eingespieltes Team. Das verschiebt die entscheidenden Weichen weg von „Wie richte ich mein Sprechzimmer ein?" hin zu „Wie finanziere und betreibe ich eine kleine Bildgebungs-Infrastruktur?".
Genau deshalb ist die klassische Einzelgründung in der Radiologie eher die Ausnahme. Die meisten Radiolog:innen lassen sich über eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ein MVZ oder eine Apparategemeinschaft nieder — oder sie kaufen sich in eine bestehende Struktur ein. Die hohen Fixkosten lassen sich in der Gemeinschaft auf mehrere Schultern und auf eine höhere Geräteauslastung verteilen.
Neugründung oder Sitz-Übernahme?
Eine echte Neugründung „auf der grünen Wiese" setzt einen freien Vertragsarztsitz voraus — und den gibt es in der Radiologie nur selten (siehe nächster Abschnitt). Sie tragen die volle Investition und müssen sich Zuweiser und Auslastung erst aufbauen. Die Übernahme — ein Anteil an einer BAG, eine Nachbesetzung nach § 103 SGB V oder eine Anstellung mit späterer Partnerschaft — ist in der Praxis meist der realistischere Weg: Sie übernehmen laufende Geräte, ein Zuweisernetz und ein eingearbeitetes Team, zahlen dafür aber Substanz und Goodwill.
Zulassung & Bedarfsplanung: warum oft nur die Übernahme bleibt
Radiolog:innen zählen in der Bedarfsplanung zur gesonderten fachärztlichen Versorgung. Für die vertragsärztliche (GKV-)Tätigkeit brauchen Sie einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich — und genau diese Sitze sind bundesweit überwiegend gesperrt, weil die Verhältniszahlen rechnerisch als „überversorgt" gelten. Neue Sitze werden in gesperrten Bereichen nicht ausgegeben.
Der übliche Weg in einen gesperrten Bereich ist deshalb das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V: Ein:e Radiolog:in gibt den Sitz ab, der Zulassungsausschuss schreibt ihn aus, und Sie bewerben sich als Nachfolger:in. Der Ausschuss entscheidet — Auswahlkriterien sind unter anderem Approbation, Facharztstatus und berufliche Eignung, teils auch Aspekte wie die Fortführung der Versorgung. Alternativen für den Einstieg sind die Anstellung auf einem Sitz in einem MVZ oder einer BAG, das Job-Sharing (Leistungsbeschränkung inklusive) oder — in seltenen Fällen — ein Sonderbedarf.
Standortbindung und „Großgeräte"
Ein Vertragsarztsitz ist an einen Standort und Planungsbereich gebunden; eine spätere Verlegung ist genehmigungspflichtig. Historisch gab es zusätzlich eine sektorenübergreifende Großgeräteplanung für Geräte wie MRT und CT — die separate ambulante Abstimmung wurde jedoch in den 1990er-Jahren abgeschafft. Heute ist für die ambulante Praxis faktisch der Sitz der Engpass, nicht die Zahl der Geräte; im stationären Bereich kann je nach Bundesland noch eine Großgeräteabstimmung über die Krankenhausplanung eine Rolle spielen. Was Sie im Detail brauchen, klärt verbindlich Ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Großgeräte & Investition: MRT, CT und Co.
Die Modalitäten bestimmen Ihr Leistungsspektrum — und Ihr Investitionsvolumen. Grob von „vergleichsweise günstig" bis „sehr teuer":
| Modalität | Wofür | Investitions-Orientierung (Gerät) |
|---|---|---|
| Sonografie (Ultraschall) | Weichteile, Abdomen, Gefäße | fünfstelliger Bereich |
| Digitales Röntgen (DR) | Skelett, Thorax | mittlerer fünf- bis sechsstelliger Bereich |
| Mammografie | Brustdiagnostik / Screening | sechsstelliger Bereich |
| CT (Mehrzeilen) | Schnittbild, Notfall, Onkologie | hoher sechs- bis siebenstelliger Bereich |
| MRT (Hochfeld) | Schnittbild ohne Röntgenstrahlung | oberer sechs- bis siebenstelliger Bereich |
Diese Spannen betreffen nur das Gerät. Hinzu kommen Bau, Strahlenschutz-Abschirmung, HF-Kabine (beim MRT), Statik, Kühlung, IT/PACS/RIS sowie Wartung und Serviceverträge. In Summe erreicht ein einzelnes MRT- oder CT-Projekt inklusive Bau und Abschirmung schnell den Millionenbereich — Sie sehen: eine vollausgestattete Radiologie ist eher mit einem kleinen Klinikbau als mit einer Facharztpraxis vergleichbar. Zur Finanzierung stehen Leasing, Mietkauf und Investitionskredite bereit; die apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank) ist der Standard-Finanzierer für Heilberufe und reicht auch KfW-Förderkredite durch. Planen Sie außerdem die Nachfolgeinvestition ein: Großgeräte veralten, und in einigen Jahren steht der nächste Kauf an.
Strahlenschutz & Fachkunde: die Genehmigungspflicht
Wer mit ionisierender Strahlung arbeitet — also Röntgen, CT und Mammografie — unterliegt dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Der Betrieb ist genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig bei der zuständigen Behörde. In der Praxis brauchen Sie:
- eine:n Strahlenschutzverantwortliche:n (in der Regel die Inhaber:innen bzw. die BAG) und ausreichend Strahlenschutzbeauftragte mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz;
- die Fachkunde selbst — erworben über anerkannte Kurse plus dokumentierte Sachkunde und regelmäßig aktualisiert (üblicherweise mindestens alle fünf Jahre);
- Qualitätssicherung: Abnahme- und Konstanzprüfungen, wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige und die Kontrolle durch die ärztliche Stelle;
- Dosismanagement mit Blick auf die diagnostischen Referenzwerte des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) und die rechtfertigende Indikation.
Das MRT arbeitet nicht mit ionisierender Strahlung und fällt daher nicht unter die Strahlenschutz-Fachkunde — hat aber eigene Sicherheitsanforderungen rund um das starke Magnetfeld (siehe Abschnitt „Räume & Bau").
Businessplan, Zuweiser & Auslastung
Die Wirtschaftlichkeit einer Radiologie entscheidet sich an zwei Größen: Geräteauslastung und Zuweiser. Weil die Fixkosten — Geräte, Miete für die aufwendigen Räume, Personal, Wartung, Finanzierung — sehr hoch sind, braucht der Break-even eine hohe Zahl an Untersuchungen pro Tag. Ein MRT oder CT, das nur halb ausgelastet läuft, kostet fast dasselbe wie ein voll ausgelastetes, bringt aber deutlich weniger ein. Deshalb sind lange Gerätelaufzeiten, ein straffes Terminmanagement und wenig Leerlauf keine Kür, sondern die Grundlage.
Die zweite Größe ist die Zuweiserabhängigkeit. Radiologie ist ein zuweisergetriebenes Fach: Die allermeisten Patient:innen kommen auf Überweisung — von Orthopäd:innen, Hausärzt:innen, Neurolog:innen, Onkolog:innen und Kliniken. Ihr wirtschaftliches Fundament ist damit weniger die Laufkundschaft als das Vertrauen der überweisenden Kolleg:innen. Das pflegt man mit schneller Terminvergabe, rascher Befundung, guter Erreichbarkeit und verlässlicher Qualität.
Rechtsform & Kooperation
Weil kaum jemand die Investition allein stemmt, ist die Wahl der Kooperationsform in der Radiologie besonders wichtig:
- Berufsausübungsgemeinschaft (BAG): mehrere Ärzt:innen mit gemeinsamer Zulassung, gemeinsamer Abrechnung und geteilter Geräteinvestition — die häufige Form, um Fixkosten und Auslastung zu bündeln.
- MVZ (§ 95 SGB V): das Medizinische Versorgungszentrum mit angestellten Ärzt:innen und verpflichtender ärztlicher Leitung. Gründungsberechtigt sind vor allem zugelassene Ärzt:innen, zugelassene Krankenhäuser und weitere gesetzlich benannte Träger. Radiologie-MVZ sind häufig Teil größerer Verbünde oder Netze.
- Apparate-/Gerätegemeinschaft: eine reine Organisationsgemeinschaft — die Ärzt:innen bleiben eigenständig zugelassen und rechnen getrennt ab, teilen sich aber Geräte, Räume und Kosten. Die saubere Abgrenzung zur BAG ist rechtlich heikel: Wer faktisch wie eine BAG arbeitet, aber wie eine Apparategemeinschaft abrechnet (oder umgekehrt), riskiert Abrechnungsprobleme.
- Einzelpraxis: in der Radiologie die Ausnahme — meist nur mit begrenztem Gerätepark oder in Nischen tragfähig.
Welche Form für Sie passt, hängt von Kapital, Partnern, Haftung und Steuer ab — und gehört in die Hände einer auf Heilberufe spezialisierten Rechts- und Steuerberatung.
Teleradiologie: Fernbefundung nach § 14 StrlSchG
Teleradiologie trennt die technische Durchführung der Untersuchung (vor Ort) von der ärztlichen Befundung und der rechtfertigenden Indikation (durch eine:n Teleradiolog:in an einem anderen Ort). Rechtlich geregelt ist das in § 14 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG). Der Betrieb ist genehmigungspflichtig, und der Gesetzgeber knüpft ihn an klare Bedingungen:
- Der:die Teleradiolog:in mit der erforderlichen Fachkunde muss rechtzeitig erreichbar sein und die rechtfertigende Indikation stellen sowie den Befund verantworten.
- Vor Ort muss mindestens ein:e Ärzt:in mit den nötigen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein, unterstützt von einer MTR (technische Durchführung).
- Es braucht eine leistungsfähige, datenschutzkonforme technische Anbindung (schnelle Bildübertragung, PACS/RIS).
- Die Genehmigung kann von der Behörde auf Umfang oder Zeiten beschränkt werden.
Klassisch wird Teleradiologie für den Nacht- und Notdienst sowie für unterversorgte Regionen genutzt; darüber hinaus ermöglicht sie die Vernetzung mehrerer Standorte und die Zusammenarbeit mit Kliniken. Die konkreten Auflagen legt die zuständige Aufsichtsbehörde fest — prüfen Sie sie früh, wenn Teleradiologie Teil Ihres Konzepts ist.
Räume & Bau: Abschirmung, Statik, Quench-Leitung
Radiologische Räume sind kein Innenausbau von der Stange. Jede Modalität stellt eigene bauliche Anforderungen:
Röntgen und CT
Räume für Röntgen und CT brauchen eine Strahlenschutz-Abschirmung (etwa Blei oder Beton), deren Auslegung ein:e Sachverständige:r berechnet. Wände, Türen und Sichtfenster müssen die berechneten Werte einhalten; die bauliche Umsetzung ist Teil der Genehmigung.
MRT
Das MRT verlangt eine hochfrequenzdichte Kabine (Faraday-Käfig), damit keine Störsignale das Bild verrauschen, sowie definierte Magnetfeld-Sicherheitszonen (Stichwort 5-Gauss-Linie). Sicherheitskritisch ist die Quench-Leitung: Sie leitet im Notfall das schlagartig verdampfende Helium (Kühlmittel des supraleitenden Magneten) kontrolliert nach außen. Hinzu kommen die Statik für den schweren Magneten, Kühlung/Klimatisierung und der konsequente Verzicht auf ferromagnetische Bauteile im Umfeld.
Oft muss das Gerät per Kran eingebracht werden — Zufahrt, Deckenlast und Öffnungen wollen früh mitgeplant sein.
Team: MTR, Anmeldung und Fachkräftemangel
Das Herz des Praxisbetriebs sind die MTR — Medizinische Technolog:innen für Radiologie. Die Berufsbezeichnung hat sich mit dem MT-Berufe-Gesetz (Teil des MTA-Reformgesetzes, in Kraft seit dem 1. Januar 2023) geändert: Aus der früheren MTRA (medizinisch-technische:r Radiologieassistent:in) wurde die MTR. Sie führen die radiologischen Untersuchungen technisch durch — eine gesetzlich geschützte Vorbehaltstätigkeit, die qualifiziertes Personal voraussetzt.
Dazu kommen Anmeldung und Verwaltung (Terminsteuerung ist bei teuren Geräten ein wirtschaftlicher Hebel), oft ein Schreibdienst für Befunde sowie IT-/PACS-Betreuung. Die Dienstplanung muss zu den Gerätelaufzeiten und — falls vorhanden — zum Teleradiologie-Betrieb passen.
Abrechnung: EBM, GOÄ und Wirtschaftlichkeit
Gesetzlich Versicherte rechnen Sie über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) ab. Radiologische Leistungen sind dort abgebildet, häufig ergänzt um Kostenpauschalen für apparativ aufwendige Großgeräte-Untersuchungen — was dem sehr hohen Sachkostenanteil des Fachs Rechnung trägt. Wie überall im vertragsärztlichen Bereich greifen Mengensteuerung und Wirtschaftlichkeitsprüfung; Ihre KV informiert über die aktuellen Regelungen.
Privatversicherte und Selbstzahler:innen rechnen Sie über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Eine GOÄ-Novelle ist seit Längerem in Arbeit, war im Jahr 2026 aber weiterhin im Entwurfs-/Abstimmungsstadium und noch nicht in Kraft — es gilt also die bestehende GOÄ. Beachten Sie außerdem das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt: Zuweiser für Zuweisungen zu bezahlen, ist unzulässig.
Der Weg zur eigenen Radiologie: Timeline
Häufige Fehler
Die meisten teuren Fehlentscheidungen in der Radiologie-Gründung haben mit Reihenfolge und Puffern zu tun — nicht mit Medizin:
Häufige Fragen
Kann ich als Radiolog:in allein eine Praxis neu gründen?
Was kostet die Ausstattung einer Radiologie?
Bekomme ich überhaupt eine Zulassung?
Brauche ich für das MRT eine Strahlenschutz-Fachkunde?
Was ist bei der Teleradiologie zu beachten?
Lohnt sich ein eigenes MRT?
Wie heißt das technische Personal heute — MTRA oder MTR?
Ihre Radiologie-Gründung realistisch durchrechnen?
Von der Sitz-Übernahme über die Gerätefinanzierung bis zum Strahlenschutz: Wir helfen Ihnen, die großen Weichen früh richtig zu stellen — unverbindlich und auf Ihre Situation zugeschnitten.
Redaktioneller Leitfaden, keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Alle Beträge, Spannen und Fristen sind grobe Orientierung ohne Gewähr und ersetzen weder einen individuellen Businessplan noch die Beratung durch Steuer-, Rechts- und Fachexpert:innen sowie die Auskunft der zuständigen KV und Aufsichtsbehörde. Rechtsstand: August 2026.
Quellen & weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) — Bedarfsplanung, Zulassung & Nachbesetzung (kbv.de)
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) — Bedarfsplanungs-Richtlinie (g-ba.de)
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) & Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), u. a. § 14 (Teleradiologie) — gesetze-im-internet.de
- Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) — Fachkunde und diagnostische Referenzwerte (bfs.de)
- MT-Berufe-Gesetz (MTBG) / MTA-Reformgesetz — Bundesministerium für Gesundheit (bundesgesundheitsministerium.de)
- Berufsverband der Deutschen Radiologie (BDR e. V.) — berufspolitische Informationen
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) sowie KfW — Existenzgründung und Förderkredite für Heilberufe (apobank.de, kfw.de)
- Zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) — Zulassung, Nachbesetzung, Job-Sharing